Kurzbeschreibung

Muster und Checkliste für eine erbvertraglich geregelte Unternehmensnachfolge bei einer Freiberuflerpraxis.

1. Vorbemerkung

Zugrunde gelegter Sachverhalt: Verheirateter Freiberufler (Arzt) hat zwei Kinder, bei denen aufgrund der Jugend noch nicht klar ist, wer die Nachfolge antreten will/kann. Die Kinder sollen aber prinzipiell das Recht haben, die Praxis zu bekommen (bei Ausgleichszahlung an das Geschwister). Außerdem will das Ehepaar sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Die Kinder sollen nach dem Tode des letztversterbenden Ehepartners Schlusserben werden. Die Eltern sind der Meinung, dass die Kinder nicht vom erarbeiteten Vermögen der Eltern profitieren sollen, solange einer der Eheleute lebt. Zudem wollen die Eltern für den Fall, dass sie beide gleichzeitig versterben und die Kinder eine bestimmte "Reife" noch nicht erreicht haben sollten, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.

Der Eltern ist bei diesem Vertrag klar, dass sie hier eine hohe Erbschaftsteuer in Kauf nehmen, da das vom verstorbenen Ehepartner ererbte Vermögen bei Nichtverbrauch durch den überlebenden Ehepartner letztendlich zweimal besteuert wird. Unter Umständen bietet sich vor Abschluss des Erbvertrags zur "Glättung" des beiderseitigen Vermögens auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich an .

2. Wichtige Hinweise

Der plötzliche Tod eines Freiberuflers stellt bei Fehlen eines Testaments oder eines Erbvertrags den überlebenden Ehegatten und/oder die Abkömmlinge vor zahlreiche Probleme.

Es entsteht eine Erbengemeinschaft, d. h. eine Gesamthandsgemeinschaft, der die Verwaltung des Nachlasses (Privat- und Betriebsvermögen), also sämtliche privaten und betrieblichen Vermögenswerte und Schulden, gemeinschaftlich obliegt. Keiner der erbberechtigten Personen kann ohne Einverständnis der anderen handeln. Bei minderjährigen Kindern muss bei der Auseinandersetzung zudem u. U. die Genehmigung des Familiengerichtes eingeholt werden (Grundstücksverkauf etc.). Zudem ist es problematisch, was mit der Praxis geschehen soll, wenn eines oder beide (inzwischen erwachsene) Kinder u. U. die Freiberuflerpraxis (künftig) übernehmen könnten, weil die berufsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Erblasser, die einem minderjährigen Kind etwas vererben, können in einem Erbvertrag anordnen, wie der andere Elternteil das vererbte Vermögen zu verwalten hat. Sie können aber auch bestimmen, dass sich die Vermögenssorge des Elternteils nicht auf das vom Kind geerbte Vermögen erstrecken soll.

Die Nachfolge bezüglich der Freiberuflerpraxis stellt einen höchst komplexen Vorgang dar und ist ohne kompetente rechtliche und steuerliche Beratung wohl kaum machbar, vor allem dann wenn kein anderer Berufsträger in der Praxis vorhanden ist, der die Praxis (vorübergehend) allein fortführen kann, bis alles geklärt ist.

Unterschiedliche Ausgangssituationen im persönlich familiären Bereich und in den betrieblichen Rahmenbedingungen (Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis) erfordern individuelle Lösungen. U.U. muss daran gedacht werden, dass der Berufspartner das Recht hat, den Praxisanteil zu erwerben etc. Die "ideale" Muster-Lösung gibt es nicht.

Ziel der Nachfolgeplanung muss sein, Lösungen zu finden, die für alle Beteiligten tragfähig und zudem wirtschaftlich vernünftig sind. Die Berücksichtigung der zivilrechtlichen Vorschriften allein wird einer umfassenden Konzeption nicht gerecht.

Steuerliche Konsequenzen einer Nachfolgeregelung dürfen nicht vernachlässigt werden, da die Belastungswirkungen aufgrund von Steuerzahlungen die Nachfolge gefährden. Das Streben nach maximaler Steuerersparnis schadet aber, wenn die Abstimmung mit den persönlichen Zielen und familiären Gegebenheiten fehlt.

Regelt der Freiberufler nichts, tritt bei seinem Tod die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB ein. Dem Erblasser ist es nach § 1937 BGB gestattet, abweichend vom Gesetz, seine Erben mittels eines Erbvertrags nach § 1941 BGB Erben einzusetzen. Gerade beim Praxisvermögen ist die gewillkürte Erbfolge sinnvoll.

Die Enterbung naher Angehöriger ist grundsätzlich nicht sittenwidrig; auch die Motive die den Erblasser zur ausdrücklichen oder konkludenten Enterbung von nahen Angehörigen bewogen haben, sind regelmäßig nicht sittenwidrig.

Letztwillige Verfügungen sind an das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB gebunden. Die Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) kann daher einen Alleinerben oder mehrere Erben nach Bruchteilen bedenken. Die Erbeinsetzung muss höchstpersönlich erfolgen. Aus dem Testament/Erbvertrag muss erkennbar sein, wer Erbe werden soll.[1] Die oft zu findende "Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände" (abzugrenzen von der Teilungsanordnung nach § 2048 BGB) ist vom Gesetz nicht vorgesehen.[2] Nur der Erbe erwirbt Eigentum.

Unbedingt rechtliche und steuerliche Beratung einholen

Angesichts der komplexen Materie ist eine umfassende Prüfung des beabsichtigten Erbvertrags unter Beteiligung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters zwingend notwendig! Dies gilt vor allem unter dem Aspekt, dass das BVerfG nach mehrjähriger Verfahren...

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