Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss enthalten (vgl. § 2353 BGB, § 352 FamFG)

  • den Zeitpunkt des Todes des Erblassers unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises, der i. d. R. durch eine öffentliche Urkunde geführt wird;
  • den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers;
  • das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht (die entsprechende verwandtschaftliche oder eheliche Beziehung ist ebenfalls durch öffentliche Urkunden nachzuweisen);
  • ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder deren Erbteil gemindert werden würde, und in welcher Weise die Person weggefallen ist;
  • ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind;
  • ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist;
  • dass er die Erbschaft angenommen hat;
  • die Größe seines Erbteils[1];
  • ob Testamentsvollstreckung und/oder Nacherbfolge angeordnet sind.

    Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, sowie anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind. Der Berufungsgrund ist jedoch auch dann nicht im Erbschein anzugeben, wenn dies beantragt ist[2].

Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall eines Erbrechts auf Grund einer Verfügung von Todes wegen die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

[1] Allerdings kann ein alleiniger Antragsteller auf die Angabe der Anteile der Miterben verzichten und bedarf es zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins auch nicht der Zustimmung aller Miterben (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 27.7.2022, I 10 W 12/22, ZErb 2022 S. 476 f.).

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