(1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist
3. |
"prüfungsbefugte Stelle" jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf. |
(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder eines selbständigen Teils eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Versicherungs Glossar. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen