Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

An das Finanzgericht XY

Antrag

des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Antragsgegner -

St-Nr.: ...

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO

Im Namen und im Auftrag des Antragstellers beantrage ich:

1. Das Finanzamt (Antragsgegner) wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zum Ergehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Erlassantrag für die Einkommensteuer 20.. Vollstreckungsaufschub zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

3. Hilfsweise wird beantragt, die Beschwerde zuzulassen.[1]

Begründung

Wie sich aus den beigefügten Unterlagen ergibt, beabsichtigt das Finanzamt, zum Beginn der kommenden Woche mit der Versteigerung der beim Antragsteller beschlagnahmten Gegenstände, bei denen es sich um wertvolle Gemälde handelt, zu beginnen. Es ist zu befürchten, dass die Gemälde ohne Einschaltung eines Sachverständigen zu einem viel zu niedrigen Preis zugeschlagen werden und dem Antragsteller dadurch unersetzlicher Schaden entsteht.

Da angesichts der im Erlassantrag dargelegten Gründe mit einem Erlass gerechnet werden muss, liegt ein Anordnungsanspruch vor. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass durch die angedrohte Versteigerung und Verschleuderung von Vermögenswerten die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers ernsthaft gefährdet ist.

Im Hinblick auf die Dringlichkeit wird um eine Entscheidung des Vorsitzenden gebeten.[2]

Außerdem wird für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, ausdrücklich die Zulassung der Beschwerde zum BFH beantragt.[3]

..............................................

Steuerberater Max Steuer

(eigenhändige Unterschrift)

Anlagen

Abschrift

[1] Nach § 128 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss über einstweilige Anordnungen des FG nur zulässig, wenn das FG die Beschwerde aus den Gründen des § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich zugelassen hat. Hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen, ist dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich.
[2] In dringenden Fällen kann nach § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO der Vorsitzende entscheiden.
[3] Zwar hat das FG von Amts wegen zu prüfen, ob ein Grund für die Zulassung der Beschwerde gegeben ist. Gleichwohl empfiehlt sich ein entsprechender Antrag, damit die Beschwerdezulassung nicht übersehen wird.

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