Der Unternehmer muss bei einem Direktvertriebsvertrag den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht informieren.[1]

Diese Information muss Folgendes enthalten:

  • Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster für das Widerrufsformular.[2]
  • u . U. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat,

Der Unternehmer muss den Verbraucher auch darüber informieren, dass dieser

  • in bestimmten Fällen kein Widerrufsrecht hat[3] (Tz. 5) oder
  • das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen vorzeitig erlöschen kann (Tz. 6) und über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.[4]

     
    Praxis-Tipp

    Konsequent nur Muster für Widerrufsbelehrung aus dem Gesetz verwenden

    Der Unternehmer kann und sollte als Widerrufsbelehrung das Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB in Textform verwenden.[5] Dann ist er auf der sicheren Seite und kein Verbraucher kann sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung berufen.[6] Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt. Der Unternehmer kann seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung genügt.[7] Verfügt ein Unternehmer über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer, ist diese in der Widerrufsbelehrung anzugeben.[8] Der Unternehmer darf im Übrigen in Format und Schriftgröße vom Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.

    Die Widerrufsbelehrung nach §§ 312g, 355 BGB muss über die Folgen des Widerrufs und der jeweils für die Beteiligten daraus folgenden Rechte und Pflichten zutreffend belehren. Sie darf grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen.[9]

    Die Rechtsprechung zu den Widerrufsbelehrungen z. B. bei Verbraucherdarlehensverträgen zeigt, wie gefährlich es sein kann, wenn auch nur Kleinigkeiten in der Musterbelehrung hinzugefügt werden.[10] Die Textform ist eine stark vereinfachte Form für die Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr. Es genügt die Erklärung in einer vergegenständlichten Form, z. B. auf Papier oder in einer E-Mail. Ferner muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung gekennzeichnet werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, es genügt also z. B. ein Faksimile-Stempel oder die eingescannte Unterschrift.[11]

    Ist für einen Werkvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wurde und bei dem es sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag handelt, keine Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB erfolgt, so kann dieser unabhängig von den Gründen, aus denen der Verbraucher sich von dem Vertrag lösen will, innerhalb der Frist des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB widerrufen werden.[12]

     
    Achtung

    Ein Verbraucher ist von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags erbracht wurden, wenn der Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.[13]

[1] Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB; BGH, Urteil v. 26.11.2020, 1 ZR 169/19, MDR 2021 S. 152: Makler Hausbesuch, kein Wertersatz nach Widerruf wegen Versäumens von Belehrungsnotwendigkeiten; OLG Koblenz, Urteil v. 20.1.2021, 9 U 964/20, GRUR-RR 2021 S. 171; OG Koblenz, Urteil v. 20.1.2021, 9 U 964/20, GRUR-RR 2021 S. 171; Grüneberg, in Grüneberg, Komm. z. BGB, 82. Aufl., § 356 BGB Rn. 1 und 2.
[2] Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 7.5.2015, 6 W 42/15: Erteilt der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung, in der die Widerrufsfrist länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, liegt darin zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist; die Widerrufsbelehrung ist daher inhaltlich richtig..
[3] Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB.
[4] Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB.
[5] BGBl 2021 I S. 3843.
[6] BGH, Urteil v. 18.3.2014, II ZR 109/13, BB 2014 S. 1490: Zu § 312 Abs. 1 Satz 1, § 312 Abs. 2 (in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung), § 355 BGB (in der Fassung v. 23.7.2002) BGB-InfoV § BGBINFOV § 14 Abs. BGBINFOV § 14 Absatz 1 und BGBINFOV § 14 Absatz 3 (in der Fassung vom 5.8.2002; ...

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