Bei Ausflügen ist es wichtig, dass geeignetes Verbandmaterial entsprechend der Situation und den spezifischen Gefahren sowie in angemessenen Mengen vorhanden ist. Es empfiehlt sich, folgendes Erste-Hilfe Material mitzunehmen:

Bezeichnung Wandertag Ausflug Bestand
Heftpflaster DIN 1309 - A 5 m × 2,5 cm 1 1
Wundschnellverband DIN 13019 - E 10 cm × 6 cm 8 4
Fingerkuppenverband 4 2
Pflasterstrip - 19 mm × 72 mm 4 2
Pflasterstrip - 25 mm × 72 mm 8 4
Verbandpäckchen DIN 13151 - K 1 1
Verbandpäckchen DIN 13151 - M 1 1
Kompresse - (100 ± 5) mm × (100 ± 5) mm 4 2
Kälte-Sofortkompresse - Fläche min. 200 cm² 1 1
Rettungsdecke - 2,1 m × 1,6 m 1 1
Fixierbinde DIN 61634 - FB 6 2 2
Dreiecktuch DIN 13168 - D 2 2
Schere DIN 58279 - B 190 1 1
Folienbeutel 2 1
Vliesstoff-Tuch 5 5
Einmalhandschuh nach DIN EN 455 2 1
Erste-Hilfe-Broschüre 1 1
Inhaltsverzeichnis 1 1

Ergänzendes Erste-Hilfe-Material für Wandertage und Ausflüge kann beigefügt werden, z. B. Blasenpflaster, Splitterpinzette, Zeckenkarte bzw. -zange, Trillerpfeife.

Weitere Informationen/Publikationen

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1)

Dritter Abschnitt: Erste Hilfe

§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

 

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte

 

1.

einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erst-behandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,

 

2.

bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,

 

3.

bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

 

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

 

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

 

(7) Der Schulsachkostenträger als Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.

§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

 

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.

 

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung

 

1.

in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,

 

2.

in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn ihre Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,

 

3.

auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten

vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

 

(5) In Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemögl...

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