(1) 1Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungsstellende und Rechnungssendende grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. 2Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.

 

(2) 1Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen an die juristische Person Land Brandenburg haben Rechnungsstellende und Rechnungssendende das vom Land zur Verfügung gestellte Verwaltungsportal im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) zu nutzen. 2Voraussetzung für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung ist, dass der Rechnungsstellende oder Rechnungssendende sich zuvor registriert hat. 3Elektronische Rechnungen, die über das vom Land zur Verfügung gestellte Verwaltungsportal übermittelt werden, sind automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. 4Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungsstellende oder der Rechnungssendende automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. 5Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. 6In diesem Fall ist der Rechnungsstellende oder der Rechnungssendende über die Ablehnung zu informieren. 7Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

 

(3) Andere Rechnungsempfangende können, auch wenn sie von § 3 Absatz 3 Satz 2 Gebrauch machen, zusätzlich das vom Land zur Verfügung gestellte Verwaltungsportal nach Absatz 2 nutzen.

 

(4)[1] 1Die Bereitstellung des Verwaltungsportals nach Absatz 2 obliegt dem für Finanzen zuständigen Ministerium, das sich zur Aufgabenerfüllung und beim Betrieb des Portals der Leistungen Dritter bedienen kann. 2Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 sind das für Finanzen zuständige Ministerium und von ihm beauftragte Dritte in dem erforderlichen Umfang zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt. 3Soweit das für Finanzen zuständige Ministerium personenbezogene Daten für die genannten Zwecke verarbeitet, ist es Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2); dies gilt insbesondere für die Übermittlung der auf dem Verwaltungsportal nach Absatz 2 eingegangenen Rechnungen an Rechnungsempfangende im Land Brandenburg. 4Im Übrigen sind die Rechnungsempfangenden in Bezug auf die Weiterverarbeitung personenbezogener Rechnungsdaten für eigene fachliche Aufgabenzwecke und die Gewährleistung der Rechte der Betroffenen nach Artikel 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

 

(5[2] [Bis 17.08.2020: 4] ) 1Erhält ein Rechnungsempfangender eine elektronische Rechnung, die keinem Rechnungsstellenden zugeordnet werden kann, hat der Rechnungsempfangende die elektronische Rechnung abzulehnen. 2Einer Information der Rechnungsstellenden oder der Rechnungssendenden über die Ablehnung bedarf es dabei nicht.

 

(6[3] [Bis 17.08.2020: 5] ) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

[1] Abs. 4 eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der E-Rechnungsverordnung. Anzuwenden ab 18.08.2020.
[2] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der E-Rechnungsverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.08.2020.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der E-Rechnungsverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 18.08.2020.

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