Bei Bewirtungen in einer betriebseigenen Kantine wird ertragsteuerlich aus Vereinfachungsgründen von der Finanzverwaltung zugelassen, dass die Aufwendungen nur aus den Sachkosten der verabreichten Speisen und Getränke sowie den Personalkosten ermittelt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn – im Wirtschaftsjahr einheitlich – je Bewirtung ertragsteuerlich ein Betrag von 15 EUR angesetzt wird, wenn dieser Ansatz nicht zu einer offenbar unzutreffenden Besteuerung führt.[1] Für Umsatzsteuerzwecke ist der Vorsteuerabzug aus den gesamten tatsächlichen Aufwendungen zulässig.

[1] R 4.10 Abs. 6 EStR.

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