Die Gesellschafterversammlung kann mit der Abberufung die Kündigung des Anstellungsvertrags verbinden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Deshalb muss im Einzelfall geprüft werden, ob neben dem Abberufungsbeschluss tatsächlich auch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses erfolgte.

Die Koppelung des Anstellungsvertrags an die Organstellung ist möglich. So ist die Aufnahme einer Klausel in den Anstellungsvertrag denkbar, die die Gesellschaft berechtigt, den Anstellungsvertrag – trotz Befristung – bei Abberufung des Geschäftsführers zu kündigen. Derartige Koppelungsklauseln sind im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Mindestkündigungsfristen dürfen dadurch nicht unterschritten werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Koppelungsklausel im Anstellungsvertrag

Wird der Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen, so ist die Gesellschaft berechtigt, das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendermonats zu kündigen.

 
Achtung

Handelsregister berichtigen

Nach einer Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers sollte möglichst schnell das Handelsregister berichtigt werden. Sonst besteht für die GmbH die Gefahr, dass der Geschäftsführer noch eigenmächtig als Geschäftsführer agiert und gutgläubige Dritte, die z. B. von den Transaktionen profitieren, geschützt sind. Am besten ist es, wenn zumindest wichtige Vertragspartner gesondert schriftlich über die Abberufung informiert werden. Der Geschäftsführer muss bei Aufrechterhaltung der Handelsregistereintragung damit rechnen, weiterhin von Gläubigern der Gesellschaft behelligt zu werden.

[1] Siehe instruktiv: OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.10.2016, 8 U 122/15, juris. Leitsätze: 1. Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam. 2. Handelt es sich bei der Koppelungsvereinbarung um eine von der Gesellschaft gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, kann sie nicht (geltungserhaltend) einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die Beendigung des Anstellungsvertrages nicht sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung, sondern erst nach Ablauf der sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestkündigungsfrist eintritt.

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