Der Deutsche Bundestag hatte am 17.11.2023 das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des BT-Finanzausschusses[1] angenommen.[2]

Der BT-Finanzausschuss hatte folgende Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf des Gesetzes[3] empfohlen:

In § 28 Abs. 5 und 6 UStG sollte jeweils die Angabe "31. März 2024" durch die Angabe "29. Februar 2024" ersetzt werden. Dies würde bedeuten, die bislang bis 31.3.2024 befristete Steuersatzermäßigung für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und für Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz bereits am 29.2.2024 auslaufen würde. Zur Begründung hierfür führte der BT-Finanzausschuss an:

"Da die Energiepreise mittlerweile unter das Vorkrisenniveau gesunken sind, und unter Berücksichtigung der Preiserwartungen auf den Terminmärkten derzeit kein Anstieg über das Vorkrisenniveau hinaus erwartet wird, ist eine Weiterführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen über den 29. Februar 2024 hinaus nicht mehr erforderlich."

§ 14 Abs. 1 Satz 2 – 8 UStG sollte nunmehr durch folgende Sätze (2 – 6) ersetzt werden:

„Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird. Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 besteht. Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung

  1. muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 133 vom 6. 5. 2014, S. 1) entsprechen oder
  2. kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm nach Nummer 1 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.”

Zur Begründung hierfür wurde u. a. ausgeführt: Aus der Wirtschaft sei vorgetragen worden, dass eine Anpassung der EDI-Verfahren an die CEN-Norm EN 16931 aufwendig und kostenintensiv sei. Um dem Petitum der Wirtschaft Rechnung zu tragen, seien die Formulierungen zu den Formatvorgaben angepasst worden. Neben der bisherigen Entwurfsregelung (jetzt § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG) werde mit § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG die Möglichkeit geschaffen, dass sich Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger gemeinsam auf die Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats einigen. Voraussetzung in diesem Fall sei, dass die für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlichen Informationen so aus dem verwendeten Rechnungsformat richtig und vollständig extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist. Sei dies sichergestellt, erfüllten insbesondere über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Formate den Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 nicht entsprechen, ebenfalls die Formatvorgaben für elektronische Rechnungen. Die Formulierung sei dabei technologieoffen und erlaube auch eine Anwendung auf weitere – auch neue – elektronische Rechnungsformate. Durch die Vorgaben würden die Wirtschaftsbeteiligten frühzeitig auf die Anforderungen zur späteren Übermittlung von Rechnungsdaten an das künftige transaktionsbezogene elektronische Meldesystem vorbereitet und hätten ausreichend Vorlaufzeit zur Anpassung ihrer Systeme.

In § 27 UStG sollte folgender (im Vergleich zum Regierungsentwurf geänderter) Absatz 39 angefügt werden:

„(39) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung

  1. bis zum 31. Dezember 2026 (vorher: 2025) für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 (vorher: 2026) ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 4 entspricht, übermittelt werden;
  2. bis zum 31. Dezember 2027 (vorher: 2026) für einen nach dem 31. Dezember 2026 (vorher: 2025) und vor dem 1. Januar 2028 (vorher: 2027) ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 4 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat;
  3. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz vorbehaltlic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Umsatzsteuer. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen