Überblick

Durch das Jahressteuergesetz 2007 soll zum 1.1.2007 der Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei Umzugskosten bei einem Wohnungswechsel nach § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG aufgehoben werden. Im Vorgriff auf diese gesetzliche Regelung wendet das Bundesministerium der Finanzen die Regelung schon jetzt nicht mehr an.

 

Die rechtliche Problematik

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde mit Wirkung vom 1.4.1999 § 15 Abs. 1a UStG in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Unter anderem wurde dabei geregelt, dass der Vorsteuerabzug aus Umzugskosten für einen Wohnungswechsel nicht zu gewähren sei (§ 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG).

Eine vergleichbare Beschränkung der Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich aber aus der 6. EG-Richtlinie nicht, sodass das Gemeinschaftsrecht für Betroffene günstiger war.

 

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Der Bundesminister der Finanzen hebt den Ausschluss der Beschränkung der Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG mit sofortiger Wirkung im Vorgriff auf eine zum 1.1.2007 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 kommende gesetzliche Regelung auf. Soweit bei einem Unternehmer Umzugskosten für einen Wohnungswechsel entstehen, kann er sich auf Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie berufen.

 

Konsequenzen für die Praxis

Die Abzugsmöglichkeit für die Vorsteuerbeträge aus Umzugskosten für einen Wohnungswechsel greift nicht erst in der Zukunft. Durch die Berufung auf das für den Unternehmer günstigere Gemeinschaftsrecht kann in allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

 

Kommentar

Wichtig

Der Vorsteuerabzug für Umzugskosten für einen Wohnungswechsel setzt immer die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 1 UStG (Vorsteuerabzug) voraus. Insbesondere muss die Leistung vom Unternehmer für sein Unternehmen bezogen worden sein.

Die Erstattung von Umzugskosten an einen Arbeitnehmer, der die Umzugsleistung selber bezogen hat, führt damit nicht zu einem Vorsteuerabzug beim erstattenden Unternehmer.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.7.2006, IV A 5 – S 7303a – 7/06, BStBl 2006 I S. 450.

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