Überblick

Seit dem 1.4.1999 durften Unternehmer für nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen nur noch aus dem ertragsteuerrechtlich abzugsfähigen Teil die Vorsteuer abziehen. Insoweit die Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abzugsfähig waren, war der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Nachdem der BFH mit seinem Urteil v. 10.2.2005 in dieser Vorsteuerbeschränkung einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gesehen hatte, können jetzt alle noch änderbaren Veranlagungszeiträume korrigiert werden.

 

Die Anweisung des Bundesministers der Finanzen

Mit dem Urteil des BFH v. 10.2.2005[1] wurde eine weitere Regelung des zum 1.4.1999 in Kraft getretenen Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar eingestuft. Der BFH sah in dem Verbot des Vorsteuerabzugs für die ertragsteuerrechtlich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht abziehbaren Bewirtungsaufwendungen einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie mit der Rechtsfolge, dass sich der Unternehmer auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen könne. Eine Vorlage an den EuGH sah der BFH in diesem Fall nicht für notwendig an.

Der Bundesminister der Finanzen reagiert jetzt auf dieses Urteil und lässt in allen noch anfechtbaren Steuerfestsetzungen eine Änderung zu. Soweit die Unanfechtbarkeit schon eingetreten ist, können die vollen Vorsteuerbeträge nur berücksichtigt werden, soweit die Steuerfestsetzung noch korrigiert werden kann.

§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist insoweit nicht mehr anwendbar, als der Vorsteuerabzug für angemessene Bewirtungsaufwendungen in Höhe der ertragsteuerrechtlich nicht abzugsfähigen 30 % (bis 31.12.2003: 20 %) ausgeschlossen wird.

Keine Änderung ergibt sich bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von nicht angemessenen Bewirtungsaufwendungen. Hier ist die berechnete Umsatzsteuer weiterhin nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Weiterhin wird geregelt, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG wegen eines Verstoßes gegen ertragsteuerrechtliche Aufzeichnungsvorschriften (Verstoß gegen § 4 Abs. 7 EStG) ebenfalls nicht zulässig ist.

Damit kann der Unternehmer – bei angemessenen Bewirtungsaufwendungen – den vollen Vorsteuerabzug auch dann vornehmen, wenn der ertragsteuerrechtliche Betriebsausgabenabzug wegen eines Verstoßes gegen die einzelne und getrennte Aufzeichnung verwehrt wird.

 

Kommentar

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des BFH und das Schreiben des BMF zeigen wieder einmal, dass der gesetzestreue Unternehmer die Folgen überstürzter Gesetzgebung zu tragen hat.

Praxis-Tipp

Selbst wenn die Steuerfestsetzungen für die einzelnen Veranlagungszeiträume seit 1999 noch geändert werden können, müssen der Unternehmer und sein Berater prüfen, ob der Verwaltungsaufwand nicht so hoch ist, dass sich ein Änderungsantrag nicht mehr lohnt. Da eine Änderung der Veranlagungen – soweit nicht in der Vergangenheit schon der volle Vorsteuerabzug aus den Bewirtungsaufwendungen beantragt wurde – nicht von Amts wegen erfolgen kann (die Einzeldaten sind der Finanzverwaltung nicht bekannt), muss der Unternehmer eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für die betroffenen Veranlagungszeiträume abgeben.

Wichtig

Bei der Beurteilung der Änderungsmöglichkeiten für die vergangenen Jahre muss auch beachtet werden, dass sich ertragsteuerrechtliche Auswirkungen aus der nachträglichen Geltendmachung der Vorsteuerbeträge ergeben können, wenn der Unternehmer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Durch die Erhöhung des Vorsteuerabzugs ergibt sich im Jahr der Erstattung eine entsprechende Gewinnerhöhung.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 23.6.2005, IV A 5 – S 7303a – 18/05, BStBl 2005 I S. 816.

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