Werden von einem Vermieter Wohn- oder Schlafräume nur kurzfristig für Beherbergungszwecke vermietet, erfolgt diese Vermietung grds. steuerpflichtig.[1] Eine Vermietung gilt als kurzfristig, wenn sie nicht länger als 6 Monate[2] dauern soll. Entscheidend ist immer die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt i. S. v. §§ 89 AO zur Verfügung zu stellen. Dabei kommt es nicht auf ein gaststättenähnliches Verhältnis an.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verwendungsabsicht maßgeblich für Beurteilung der kurzfristigen Vermietung

  • Opernsänger O mietet in einem Hotel ein Appartement für die Dauer eines Opernengagements von 3 Monaten an. Wegen des Erfolgs des Stücks wird das Engagement um weitere 4 Monate verlängert.

    Es handelt sich um eine insgesamt steuerpflichtige Vermietung durch den Hotelbetreiber, da er diese Räume nur für kurzfristige Beherbergungszwecke zur Verfügung stellt.

  • Vermieter V vermietet eine Wohnung an eine Privatperson. Da die Wohnung in der Einflugschneise eines Flughafens liegt, kündigt der Mieter die Wohnung innerhalb von 4 Wochen nach Einzug und zieht innerhalb der ersten 3 Monate nach Mietbeginn wieder aus der Wohnung aus. Obwohl die Vermietung nicht länger als 6 Monate dauerte, war sie als langfristige Vermietung angelegt und ist somit steuerfrei.

Bietet ein Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Beherbergung von Fremden an, sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig.[4] Eine Aufteilung in zum Teil steuerfreie – langfristige – Vermietung und eine zum Teil steuerpflichtige – kurzfristige – Vermietung kann nur dann vorgenommen werden, wenn der Vermieter bestimmte Räume eindeutig und leicht nachprüfbar nicht nur zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat. Eine kurzfristige Vermietung muss durch den Vermieter selbst erfolgen, damit es zu einer steuerpflichtigen Vermietung kommt. Wenn eine langfristige Vermietung an einen anderen Unternehmer erfolgt, der diese Räume kurzfristig für Beherbergungszwecke vermietet, ist diese langfristige Vermietung steuerfrei[5]; dies kann insbesondere auch vorliegen, wenn ein Vermieter Räume langfristig an eine Behörde oder Organisation vermietet, die diese Räume dann kurzfristig geflüchteten Personen überlässt.

 
Praxis-Beispiel

Langfristige Vermietung an Hotelbetreiber

Investor I vermietet eine in einer Ferienwohnanlage gelegene Wohnung an einen Hotelbetreiber.

Die Vermietungsleistung des I ist als langfristige Vermietung steuerfrei, I kann jedoch nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten, da der Hotelbetreiber seinerseits kurzfristige, nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerfreie Umsätze ausführt.

Damit eine die Steuerbefreiung ausschließende Verwendung i. S. d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliegt, muss es sich aber um Räume für Zwecke der Beherbergung handeln. So hat der BFH[6] entschieden, dass die halbstündige oder stundenweise Überlassung in einem "Stundenhotel" keine solche Beherbergung darstellt und deshalb der Steuerbefreiung als Vermietung unterliegt.

[2] Die 6-Monats-Grenze hat sich in der Rechtsprechung herausgebildet, vgl. auch BFH, Urteil v. 6.8.1998, V R 26/98, BFH/NV 1999 S. 84. Diese Grenze steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, Urteil v. 12.2.1998, C-346/95, UR 1998 S. 189.
[5] Soweit der eingeschaltete Unternehmer in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auftritt, liegt eine Dienstleistungskommission vor (§ 3 Abs. 11 UStG).

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