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Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 (zu § 14 Abs. 1 UStG)

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Überblick

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen deutlich reduziert. Nunmehr können auch Rechnungen, die per E-Mail übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine zusätzliche Dokumentation der Rechnungskontrolle ist nicht erforderlich.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

In der Vergangenheit wurden auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen umsatzsteuerlich nur anerkannt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen waren oder ein EDI-Verfahren verwendet wurde. Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011[1] hat der Gesetzgeber von der Option nach Art. 233 MwStSystRL Gebrauch gemacht, die es den Mitgliedstaaten freistellt, auch Rechnungen anzuerkennen, die auf andere Weise elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden. Die Gesetzesänderung gilt bereits (rückwirkend) seit dem 1.7.2011, allerdings fehlten bislang verbindliche Verwaltungsregelungen. Umstritten bzw. nicht geklärt waren insbesondere die Anforderungen an das im Gesetz genannte innerbetriebliche Kontrollverfahren. Es stellten sich insbesondere die Fragen, ob bzw. wie es dokumentiert werden muss und ob sich zugleich die Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus herkömmlichen Papierrechnungen dadurch zusätzlich erhöhen.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert insbesondere Abschn. 14.4 UStAE, aber auch zahlreiche weitere Abschnitte des konsolidierten Anwendungserlasses.

Papier- und elektronische Rechnungen sind ab dem 1.7.2011 umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln (§ 14 Abs. 1 UStG). Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihrer Lesbarkeit müssen – wie vom Gesetz gefordert – gewährleistet sein. Dies kann durch...

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