Kommentar

Aufgrund des Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere[1] sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der USt befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Art. 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.

Wichtig

Die Finanzverwaltung hatte 2011[2] umfangreich zu den Voraussetzungen zu § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG Stellung genommen und aktualisiert jetzt die Liste der unter die Begünstigungsregelungen fallenden Hauptquartiere.

Konsequenzen für die Praxis

Mit der Aktualisierung des Schreibens vom Juli 2011 werden die Hauptquartiere, die unter die Begünstigungsregelungen fallen, auf den derzeitigen Stand gebracht.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 8.8.2017, III C 3 – S 7493/07/10001, BStBl 2017 I S. 1241.

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