Überblick

Die Finanzverwaltung akzeptierte bisher die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen per Telefax nicht. Nach gegenteiliger Beurteilung durch den BFH sieht die Finanzverwaltung nun für alle Anmeldungen, die nicht die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen verlangen, die Abgabe der Anmeldung per Telefax als ordnungsgemäß an.

 

Problematik

Der Unternehmer hat seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 Abs. 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes bei seinem Finanzamt abzugeben. Hält der Unternehmer diese Frist nicht ein, kann die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen schätzen und Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten lehnte die Finanzverwaltung bisher die Annahme einer Voranmeldung per Telefax als nicht ordnungsgemäßen Eingang der Voranmeldung ab und setzte somit – trotz rechtzeitiger Vorlage einer Voranmeldung per Telefax – häufig Verspätungszuschläge fest. Der BFH[65] hat hingegen entschieden, dass auch die Übermittlung der Voranmeldung per Telefax eine wirksame Anmeldung darstellt. Die Finanzverwaltung hat zu dem Urteil des BFH mit Schreiben vom 20. 1. 2003 Stellung genommen.

 

Anweisung des Bundesministers der Finanzen

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 4. Juli 2002 zur Telefax-Übermittlung sind auf sämtliche Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit können neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung beispielsweise Lohnsteuer-Anmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch beispielsweise Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum, da hier das Gesetz eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorsieht.

 

Konsequenzen für die Praxis

Der Finanzverwaltung blieb im Ergebnis keine andere Möglichkeit, als sich der Rechtsprechung des BFH anzuschließen, da dieser die Voranmeldung auch per Telefax als fristgerechte Anmeldung ansah. Alle formalen Argumente der Finanzverwaltung, dass z. B. bei Abgabe der Voranmeldungen kein Duplexdruck möglich sei und die beiden Seiten nicht fest miteinander verbunden werden könnten, wurden vom BFH nicht akzeptiert, da eine Verprobung aufgrund des Übertrags auf der zweiten Seite möglich sei.

 

Kommentar

Praxis-Tipp

Aus Sicherheitsgründen sollten Sie bei Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax auch auf der zweiten Seite die Steuernummer mit angeben. Denken Sie bei der Telefax-Übertragung auch daran, das Sendeprotokoll als Sendenachweis mit aufzubewahren.

Die Möglichkeit der Abgabe per Telefax gilt nicht nur für die Umsatzsteuer-Voranmeldung, sondern auch für Lohnsteueranmeldungen oder für Kapitalertragsteueranmeldungen.

Wichtig

Für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG gilt das vorliegende Schreiben der Finanzverwaltung nicht, da die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 1 Satz 5 UStG vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben ist.

Im Ergebnis stellt die geänderte Verwaltungspraxis eine Erleichterung dar, da die fristwahrende Abgabe der Voranmeldung per Telefax ermöglicht und damit die Vermeidung von Verspätungszuschlägen einfacher wird.

Wichtig

Zu beachten ist aber, dass die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH auch noch indirekt reagiert hat. Die bisher dem Unternehmer eingeräumte Schonfrist, in der die Erhebung eines Verspätungszuschlags ausgeschlossen war, ist mit Wirkung vom 01. Januar 2004 aufgehoben worden.[66] Damit kann die Finanzverwaltung ab 1. 1. 2004 schon bei eintägigem Überschreiten der gesetzlichen Frist einen Verspätungszuschlag festsetzen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 20. 1. 2003, IV D 2 – S 0321 – 4/03, BStBl 2003 I S. 74.

[66] BMF, Schreiben v. 1.4.2003, IV D 2 – S 0323 – 8/03; siehe auch die Kurzbesprechung auf S. 117 dieser Gruppe.

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