Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 6a.2 Abs. 3 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses.

Der EuGH hatte in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst in eine Zusammenfassende Meldung eine unzutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers aufnimmt, um die Identität des Leistungsempfängers zu verschleiern, keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG ausführt[1].

Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt Abschn. 6a.2 Abs. 3 UStAE um einen neuen Satz 7. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH sowie auf die Rechtsprechung des BFH[2] legt die Finanzverwaltung fest, dass bei einem bewussten Verstoß gegen die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG, der dazu dienen soll, die Identität des Leistungsempfängers zu verschleiern, die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen vorliegen kann.

Wichtig

Die Verschleierung der Identität des Leistungsempfängers (im Regelfall durch Aufnahme einer unzutreffenden USt-IdNr. in der Zusammenfassenden Meldung) soll dazu dienen, die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland beim Leistungsempfänger zu verhindern.

Konsequenzen für die Praxis

Die Ergänzung im UStAE ist die konsequente Umsetzung der Vorgaben aus der Rechtsprechung von EuGH und BFH. Aus dem Zusammenhang des Abschn. 6a.2 Abs. 3 UStAE ergibt sich, dass die Versagung der Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung nur dann eintreten soll, wenn der leistende Unternehmer die Identität des Leistungsempfängers mit dem Ziel verschleiert, beim Leistungsempfänger im Bestimmungsmitgliedstaat die Hinterziehung der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zu ermöglichen. Eine versehentliche fehlerhafte Erfassung der USt-IdNr. des Leistungsempfängers kann deshalb nicht zu diesen Konsequenzen führen.

Wichtig

Stellt der leistende Unternehmer fest, dass er die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (versehentlich) fehlerhaft in der Zusammenfassenden Meldung erfasst hat, ist er nach § 18a Abs. 10 UStG verpflichtet, innerhalb eines Monats eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abzugeben. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Die Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.9.2011, IV D 3 – S 7141/08/10001, BStBl 2011 I S. 980

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