Überblick

Seit dem 1.7.2009 besteht in der Europäischen Gemeinschaft die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren[1]. Damit wurde das bisherige schriftliche Verfahren zur Ausfuhranmeldung durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Deutschland wickelt die Ausfuhren elektronisch über das Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" ab. Dieses Anmeldeverfahren gilt unabhängig davon, auf welchem Beförderungsweg die Ware transportiert wird. Die Finanzverwaltung hatte im Juli 2009[2] ausführlich zu der Abwicklung und den Auswirkungen auf den Ausfuhrnachweis Stellung genommen. Dieses Schreiben wird jetzt aufgehoben und durch ein überarbeitetes Schreiben ersetzt. Änderungen haben sich insbesondere bei den Nachweisen im elektronischen Ausfuhrverfahren ergeben und bei der Archivierung der elektronischen Unterlagen.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Wird eine Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Drittlandsgebiet geliefert, liegt unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausfuhrlieferung ergeben sich aus § 6 Abs. 1 UStG.

Praxis-Tipp

Jeweils abhängig davon, wer den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet, sind auch bestimmte Voraussetzungen in der Person des Abnehmers zu erfüllen, vgl. dazu Ausfuhrlieferung.

In jedem Fall muss aber das körperliche Gelangen des Gegenstands in das Drittlandsgebiet nachgewiesen werden. Ohne diesen Nachweis kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht vorliegen. Da die Finanzverwaltung die Abwicklung der Ausfuhren zum 1.7.2009 auf das ATLAS-System[3] umgestellt hat, ergeben sich Veränderungen bei dem belegmäßigen Nachweis ("Ausfuhrnachweis").

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Führt ein Unternehmer Waren aus der Europäischen Union aus, muss er die Waren bei der Ausfuhrzollstelle[4] anmelden. An der EU-Außengrenze ist diese Ware dann der Ausgangszollstelle[5] der Gemeinschaft zu stellen. Die bei der Ausfuhrzollstelle elektronisch angemeldeten Waren werden von der Ausfuhrzollstelle in das Ausfuhrverfahren übernommen. Die Daten werden der angegebenen Ausgangszollstelle vorab übermittelt. Die Ausgangszollstelle kann – unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet – auf diese Daten anhand einer Registrierungsnummer[6] zugreifen und den körperlichen Ausgang der Waren überwachen.

Ist die überprüfte Ware aus der Europäischen Union ausgeführt worden, teilt die Ausgangszollstelle dies der Ausfuhrzollstelle mit der "Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis" mit.

Praxis-Tipp

Es ist dabei nicht zu unterscheiden, ob es sich um einen Beförderungsfall (die Ware wird von einem Beteiligten selber transportiert) oder einen Versendungsfall (die Ware wird von einem Beauftragten transportiert) handelt.

Zwischen dem Unternehmer und den Zolldienststellen erfolgt die Abwicklung im ATLAS-Verfahren mit EDIFACT[7]-Nachrichten. Die deutsche Ausfuhrzollstelle erledigt den Vorgang auf Basis der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung und übermittelt dem Ausführer oder dem Anmelder elektronisch den "Ausgangsvermerk"[8] als pdf-Dokument.

Abweichungen von diesem Verfahren sind aus zollrechtlicher Sicht nur zulässig

  • im Ausfall- und Sicherheitskonzept[9]. In diesem Fall wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier als schriftliche Ausfuhranmeldung verwendet.
  • bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung[10]. In diesen Fällen wird ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.
Praxis-Tipp

Nur noch in diesen Fällen wird die vom Ausführer oder Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von der Ausgangszollstelle auf der Rückseite mit einem Dienststempelabdruck versehen.

Geht die Nachricht "Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis" der Ausgangszollstelle nicht bei der Ausfuhrzollstelle ein, kann das Ausfuhrverfahren nicht automatisiert abgeschlossen werden. Dem ausführenden Unternehmer kann damit erst einmal nicht das pdf-Dokument "Ausgangsvermerk" erteilt werden. In diesen Fällen ist nach dem Gemeinschaftsrecht eine Überprüfung des Ausfuhrvorgangs vorgesehen. In diesen Fällen ergeben sich drei Möglichkeiten:

  • Wird durch Recherchen der Ausgangszollstelle der Ausgang der Waren bestätigt, erstellt die Ausfuhrzollstelle per EDIFACT-Nachricht den Ausgangsvermerk.
  • Wird der Ausgang der Ware durch den Anmelder/Ausführer durch einen Alternativnachweis[11] nachgewiesen, erstellt die Ausfuhrzollstelle einen per EDIFACT-Nachricht übermittelten "Alternativ-Ausgangsvermerk"[12].
  • Kann der Ausgang der Ware weder durch den Anmelder/Ausführer noch durch die Zolldienststelle nachgewiesen werden, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt.

Der liefernde Unternehmer muss belegmäßig nachweisen, dass der von ihm gelieferte Gegenstand tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangt ist, um die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG in Anspruch zu nehmen...

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