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Reisekosten

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Vorsteuerabzug des Unternehmers bei eigenen Reisekosten und den Reisekosten seiner Arbeitnehmer für Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals ist grundsätzlich zulässig. Insoweit ist jedoch zu unterscheiden, ob die Vorsteuer in Deutschland oder im Ausland in Rechnung gestellt wurde. In der Praxis ist darauf zu achten, dass Einzelrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegen, die zwingend auf den Unternehmer (und nicht auf den Arbeitnehmer) ausgestellt sein müssen. Ohne Rechnungsbeleg ist ein Vorsteuerabzug allein aus den ertragsteuerlichen Pauschalen nicht zulässig. Bei Verpflegungskosten der Arbeitnehmer müssen diese vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden. Der Vorsteuerabzug aus Umzugskosten für einen betrieblich veranlassten Wohnungswechsel ist zulässig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen sind § 15 Abs. 1 und 1a UStG sowie §§ 33 und 35 UStDV.

1 Reisekosten mit deutscher Umsatzsteuer

In Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer ist immer beim deutschen Finanzamt als Vorsteuer geltend zu machen. Dies gilt auch für im Ausland ansässige Unternehmer (hier kommt das besondere Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zur Anwendung). Fällt bei betrieblichen Reisekosten ausländische Umsatzsteuer an, ist der Vorsteuerabzug in dem jeweiligen Land geltend zu machen. Allgemein ist in der Praxis Folgendes zu beachten:

1.1 Übernachtungskosten

1.1.1 Übernachtungskosten des Unternehmers

Der Unternehmer erhält aus Rechnungen für Übernachtungen anlässlich einer Geschäftsreise den vollen Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG. Dies gilt gleichermaßen für den Gesellschafter einer Personengesellschaft. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass

  • der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist[1] und
  • die Rech...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Umsatzsteuer enthalten. Sie wollen mehr?

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