Bei Geschäftsreisen ins Ausland in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuern sind zwingend bei der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde geltend zu machen. Leider stimmen in der EU die nationalen Regelungen zum Vorsteuerabzug gerade bei Reisekosten nicht überein. So erstattet z. B. Frankreich französische Vorsteuern aus Reisekosten nicht. Deshalb ist vorab zu klären, welches Land aus welchen Kosten die Vorsteuer vergütet (vgl. hierzu die Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de) und der Deutschen Außenhandelskammern (www.ahk.de)).

Vorsteuer-Vergütungsanträge für die übrigen EU-Mitgliedstaaten sind zwingend beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.9. des Folgejahrs elektronisch zu stellen (nicht mehr im anderen EU-Staat).[1] Das BZSt prüft die Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers und gibt dies dann elektronisch an den EU-Erstattungsstaat weiter. Die Vorsteuerbelege sind nur noch bei Entgelten von mindestens 1.000 EUR (bei Kraftstoffen 250 EUR) beizufügen.

Die Vergütungsanträge für Drittländer sind weiter schriftlich bei der zuständigen Finanzbehörde in dem Drittland zu stellen (spätestens bis zum 30.6. des Folgejahrs und unter Beifügung der vom deutschen Finanzamt erstellten Unternehmerbestätigung USt 1 TN).

 
Praxis-Tipp

Beratungskosten

Professionelle Hilfe beim Ausfüllen des Vergütungsantrags (z. B. durch die Deutschen Auslandshandelskammern, www.ahk.de) ist i. d. R. nicht kostenlos; ggf. sollte der Erstattungsbetrag deutlich über dem für die Hilfeleistung zu zahlenden Betrag liegen.

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