Belgien

Nach einem am 5.1.2024 veröffentlichten Gesetzentwurf v. 28.12.2023 soll ab 1.1.2026 die obligatorische strukturierte elektronische Rechnungsstellung eingeführt werden. Eine "strukturierte elektronische Rechnung" ist eine elektronische Rechnung, die in strukturierter elektronischer Form erstellt, gesendet und empfangen wird und eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Nur in Belgien steuerbare B2B-Transaktionen sollen diesem System unterliegen.

Die obligatorische strukturierte elektronische Rechnungsstellung gilt nicht für:

  • Rechnungen an Behörden, die nicht den Status eines Steuerpflichtigen haben (B2G); in diesem Zusammenhang gelten jedoch die belgischen Bestimmungen zur Umsetzung der RL 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Beschaffungswesen;
  • Rechnungen für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an natürliche Personen für deren private Nutzung (B2C), auch wenn bestimmte Transaktionen einer Rechnungsstellungspflicht unterliegen.

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gilt für alle umsatzsteuerlich registrierten Unternehmer, mit Ausnahme von:

  • Pauschalsteuerpflichtigen (Art. 56 B-MwStG basierend auf Art. 281 MwStSystRL); in jedem Fall wird diese Regelung am 1.1.2028 auslaufen);
  • Insolventen Steuerpflichtigen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Insolvenzverfahren;
  • Steuerpflichtigen, die ausschließlich Umsätze tätigen, die gem. Art. 44 B-MwStG (im Wesentlichen Art. 132137 MwStSystRL) von der Steuer befreit sind, unabhängig davon, ob diese Umsätze ihnen das Recht zum Vorsteuerabzug verleihen würden.

Steuerpflichtige, die nicht in Belgien ansässig, aber dort für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, sind unabhängig davon, ob sie einen Steuervertreter bestellt haben, nicht verpflichtet, strukturierte elektronische Rechnungen auszustellen. Ausländische Steuerpflichtige, die in Belgien eine feste Niederlassung haben, sind jedoch verpflichtet, strukturierte elektronische Rechnungen auszustellen.

Grundsätzlich entsprechen strukturierte elektronische Rechnungen den europäischen semantischen und syntaktischen Standards EN 16931-1 und CEN/TS 16931-2. Das PEPPOL-BIS-Format soll als primäre Referenz für diese Rechnungen dienen und deren systematische Übermittlung über das PEPPOL-Netzwerk (Pan-European Public Procurement Online) ermöglichen. Dieses Netzwerk wird bereits für B2G-Operationen in Belgien genutzt.

Das Gutschriftsverfahren (self billing) ist weiterhin eine Option. Die Ausstellung einer strukturierten elektronischen Rechnung durch den Vertragspartner im Namen des Leistenden ist jedoch nur zulässig, wenn beide Parteien zuvor eine Vereinbarung getroffen haben und jede Rechnung einem Genehmigungsverfahren durch den leistenden Unternehmer unterliegt.

Alle Steuerpflichtigen, die strukturierte elektronische Rechnungen erhalten, müssen in der Lage sein, diese Rechnungen in dem Format, in dem sie ausgestellt wurden, entweder direkt oder über einen von ihnen benannten Drittvermittler zu empfangen und zu verarbeiten. Mehrwertsteuerzahler müssen strukturierte elektronische Rechnungen akzeptieren, die ihnen für Transaktionen ausgestellt werden, für die Belgien der zuständige EU-Mitgliedstaat für die Rechnungsstellung ist, sofern eine Verpflichtung zur Ausstellung dieser Rechnungen besteht.

Steuerpflichtige, die selbst nicht über die notwendigen EDV-Ressourcen verfügen, können die Pflicht zum Erhalt elektronischer Rechnungen über einen Dritten erfüllen. Konkret fungiert die belgische HERMES-Plattform als Bindeglied zwischen Unternehmen, die automatisch strukturierte elektronische Rechnungen verarbeiten können, und Unternehmen, die noch nicht dafür ausgestattet sind. HERMES wandelt jede strukturierte elektronische Rechnung unter Berücksichtigung des geltenden europäischen Standards für elektronische Rechnungen in eine PDF-Version um. Anschließend wird die Rechnung über das HERMES-System an die E-Mail-Adresse des Empfängers gesendet. Das HERMES-System ermöglicht es den Empfängern und Absendern strukturierter elektronischer Rechnungen auch, deren Zustellung zu verfolgen.

Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für B2B-Transaktionen in Belgien soll am 1.1.2026 in Kraft treten, was jedoch der Genehmigung durch den Rat der Europäischen Union gem. Art. 395 MwStsystRL bedarf. Die belgische Regierung hat am 6.10.2023 den entsprechenden Genehmigungsantrag bei der EU-Kommission eingereicht.

Bulgarien

Nach den am 22.12.2023 im Staatsanzeiger Nr. 105 veröffentlichten Gesetzesänderungen gilt u. a. Folgendes:

Zum 1.1.2025 wird der Schwellenwert für die obligatorische Umsatzsteuerregistrierung von bisher 100.000 BGN (ca. 50.000 EUR) auf 166.000 BGN (ca. 85.000 EUR) angehoben. Zum 1.1.2024 wurde die Methode des Zahlungsaufschubs für die EUSt im Falle einer zentralen Verzollung bei der Einfuhr von Waren eingeführt.

Die Geltungsdauer der vorübergehenden Steuersätze von 0 % und der ermäßigten Steuersätze von 9 % wurde wie folgt weiter verlängert:

  • der ermäßigte...

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