Die EU-Kommission hat am 7.2.2024 beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten,[1] weil Deutschland die EU-Vorschriften zur MwSt-Befreiung von Privatunterricht gem. der MwStSystRL, wie vom EuGH klargestellt, nicht ordnungsgemäß anwende. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der MwSt zu befreien. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 273 MwStSystRL nur weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern. Dies muss so erfolgen, dass Steuerpflichtige, die ein Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung haben, diese auch wirksam in Anspruch nehmen können. In Deutschland müssen Privatlehrer eine Bescheinigung vorlegen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen.[2] Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Dieses Erfordernis steht nach Auffassung der EU-Kommission nicht im Einklang mit dem EU-Recht in der Auslegung durch den EuGH.[3] Somit verstößt Deutschland nach Auffassung der EU-Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der MwStSystRL. Deutschland muss binnen 2 Monaten auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der EU-Kommission reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die EU-Kommission den EuGH anrufen.

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