Wurde der Tatbestand des § 14c UStG verwirklicht, hat der Rechnungsaussteller die Möglichkeit, den zu hohen oder unberechtigten Steuerausweis zu berichtigen. Bei der Rechnungsberichtigung sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:

  • Die Rechnungsberichtigung muss schriftlich erfolgen und dem Leistungsempfänger tatsächlich zugegangen sein.
  • Mehrere Berichtigungen können in einer Korrekturmeldung zusammengefasst werden. Allerdings muss sich daraus erkennen lassen, auf welche Umsatzsteuerbeträge sich die Berichtigung im Einzelnen beziehen soll.
  • Bei einer Organschaft ist eine von der Organgesellschaft ausgestellte Rechnung nach § 14c UStG durch sie (oder einen von ihr beauftragten Dritten) gegenüber dem Leistungsempfänger zu berichtigen.
  • Für die Rechnungsberichtigung ist die Rückgabe der Originalrechnung nicht erforderlich.
  • Beim Umsatzsteuerausweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in das Drittland ist eine Rechnungsberichtigung nicht notwendig, wenn der ausländische Abnehmer die Originalrechnung mit Umsatzsteuerausweis zurückgibt und der Lieferer diese aufbewahrt.[1]

Die Rechnungsberichtigung ist laut BFH nicht vom guten Glauben des Rechnungsausstellers abhängig. Unmaßgeblich ist auch, ob der zu hohe oder unberechtigte Umsatzsteuerausweis vom Finanzamt oder vom Rechnungsaussteller aufgedeckt wurde. Ausnahmsweise kann im Billigkeitswege auf eine Rechnungsberichtigung verzichtet werden, wenn zwei Unternehmer ausgehend von zivilrechtlichen Vereinbarungen aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die zutreffende steuerrechtliche Beurteilung vor höchstrichterlicher Klärung einer Streitfrage ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis erteilen und dadurch keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.[2]

 
Wichtig

Keine Rückwirkung der Rechnungsberichtiung

Die mit der Rechnungsberichtigung verbundene "Rückzahlung" der Umsatzsteuerschuld nach § 14c Abs. 1 und Abs. 2 UStG durch das Finanzamt vollzieht sich in dem Besteuerungszeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde. Die Rechnungsberichtigung hat keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung.[3]

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