Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Personengesellschaft ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, wenn sie selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist, ob zivilrechtlich Rechtsfähigkeit vorliegt, ist unbeachtlich. Darüber hinaus muss die Personengesellschaft auch nach außen hin in Erscheinung treten. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wird nicht durch Beteiligung an der Personengesellschaft zum Unternehmer, er kann jedoch – auch ausschließlich durch Umsätze gegenüber der Gesellschaft – selbst die Unternehmereigenschaft erlangen, soweit er die allgemeinen Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft erfüllt. Er kann aber auch im Rahmen nicht steuerbarer Gesellschafterbeiträge gegenüber der Gesellschaft tätig werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft bestimmt sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 UStG. Grundsätze der Leistungsaustauschverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind in Abschn. 1.6 UStAE geregelt.

1 Die Personengesellschaft als Unternehmer

Grundsätzlich kann jeder Personenzusammenschluss Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG sein, soweit der Personenzusammenschluss selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit am Markt Umsätze erbringt. Die Tätigkeit der Personengesellschaft wird dabei der Gesellschaft als solcher und nicht den Gesellschaftern zugerechnet. Unerheblich für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist, ob die Gesellschafter als Mitunternehmer nach § 15 EStG anzusehen sind oder nicht.[1] Dabei kommt es nicht auf die zivilrechtliche Form des Zusammenschlusses an, insbesondere werden damit die folgenden Zusammenschlüsse als Unternehmer anzusehen sein: offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).[2]

 
Wichtig

Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit nicht erforderlich

Nachdem der BFH[3] entschieden hatte, dass eine Bruchteilsgemeinschaft mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer sein kann, wurde zum 1.1.2023 gesetzlich in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG klargestellt, dass die Rechtsfähigkeit nach anderen (zivilrechtlichen) Vorschriften keine Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft ist. Damit können in der Praxis insbesondere Grundstücksgemeinschaften, aber auch die (ungeteilten) Erbengemeinschaften weiterhin als Unternehmer angesehen werden, soweit sie Leistungen ausführen.

Insbesondere bei der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums ist zu prüfen, ob dies in der Rechtsform der GbR oder einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt. Ist nicht ausdrücklich zwischen den Gemeinschaftern eine GbR vereinbart, liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor.[4] Unterschiede ergeben sich insbesondere bei der Vermögenszuordnung (z. B. Gesamthands­eigentum bei der GbR), bei den Rechtsfolgen bei einer Veräußerung oder der Eintragung im Grundbuch.[5]

Die Personengesellschaft ist als solche Steuersubjekt und hat die von ihr erbrachten Umsätze in eigenen Steueranmeldungen und Steuererklärungen anzugeben. Wenn die Gemeinschaft nicht selbst als Unternehmer auftritt , sind die in der Gemeinschaft verbundenen Gemeinschafter – unter den weiteren Voraussetzungen – als die Unternehmer anzusehen. Die ausgeführten Leistungen wie auch die Leistungsbezüge (für den Vorsteuerabzug) sind dann nach § 1 Abs. 2 der V zu § 180 Abs. 2 AO auf die Gemeinschafter zu verteilen und werden von diesen dann umsatzsteuerrechtlich unmittelbar erfasst.

1.1 Die Gründung der Personengesellschaft

Die Personengesellschaft setzt einen Vertrag[1] voraus, durch den sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Insbesondere verpflichten sie sich in aller Regel, die vereinbarten Beträge zur Erreichung dieses Ziels zu entrichten. Auch ohne einen schriftlichen Vertrag kann ein willentlicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG begründen.

 
Praxis-Tipp

Schriftlicher Vertrag zweckmäßig

Zur Dokumentation der gegenseitigen Rechte und Pflichten und zum Nachweis gegenüber den Finanzbehörden sollte grds. ein schriftlicher Vertrag bei der Gründung einer Personengesellschaft abgeschlossen werden.

[1] Vgl. zur GbR § 705 BGB.

1.2 Selbstständigkeit

Die Selbstständigkeit eines Personenzusammenschlusses wird über § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG negativ definiert. Danach ist die Selbstständigkeit nicht gegeben, wenn der Personenzusammenschluss in ein Unternehmen so eingegliedert ist, dass er den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist aber nach der Rechtsprechung des BFH[1] regelmäßig selbstständig tätig, kann also nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen unselbstständig in das Unternehmen eines anderen Unterneh...

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