Wird eine Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter oder der Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, im Rahmen eines Leistungsaustauschs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und auch steuerpflichtig tätig, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz grds. nach der Gegenleistung i. S. d. § 10 Abs. 1 UStG.

Allerdings ist bei einem solchen Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft immer die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu beachten. Danach ist immer mindestens die Bemessungsgrundlage anzusetzen, die sich bei einem unentgeltlichen Umsatz nach § 10 Abs. 4 UStG ergeben würde.

Bei einem Vergleich dieser beiden Bemessungsgrundlagen kann es zu den folgenden Ergebnissen kommen:

  • Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG (also das, was der Leistungsempfänger tatsächlich netto bezahlt hat) ist höher als das, was sich als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG bei einem unentgeltlichen Umsatz ergeben würde. In diesem Fall ist die Mindestbemessungsgrundlage nicht anzuwenden. Der Besteuerung unterliegt alles das, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
  • Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG (also das, was der Leistungsempfänger tatsächlich netto bezahlt hat) ist niedriger als das, was sich als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG bei einem unentgeltlichen Umsatz ergeben würde. In diesem Fall ist die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden. Der Besteuerung unterliegt das, was sich im Fall einer Entnahme oder der Ausführung einer sonstigen Leistung für unternehmensfremde Zwecke als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG ergeben würde.
 
Praxis-Tipp

Keine Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei marktüblichem Entgelt

Wenn die Zahlung der nahe stehenden Person dem entspricht, was auch andere Leistungsempfänger zahlen (marktübliches Entgelt), ist die Mindestbemessungsgrundlage nicht anzuwenden. Wird ein Entgelt gezahlt, das unter dem marktüblichen Entgelt liegt, ist die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei dem marktüblichen Entgelt gedeckelt.[1]

Die Mindestbemessungsgrundlage kommt allerdings dann nicht zur Anwendung, wenn die Leistung an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ausgeführt wird und der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt bzw. unterliegen kann.[2] Dies ist der Fall, wenn die bezogene Leistung der Art nach keinem Berichtigungstatbestand des § 15a UStG unterfällt.

 
Praxis-Beispiel

Keine Mindestbemessungsgrundlage bei Leistung an vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer

Die Vermietungs-GbR V vermietet in einem ihr gehörenden Immobilienobjekt eine Gewerbeeinheit an den ebenfalls unternehmerisch tätigen Gesellschafter G zu einem Mietzins von 15 EUR/m². Bei der Vermietung hat die V zulässigerweise zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG optiert. Andere Mieter zahlen in dem Gewerbeobjekt eine Gewerbemiete i. H. v. 20 EUR/m². Die vorsteuerabzugsbehafteten Kosten aus der Vermietung betragen pro m² 25 EUR.

Obwohl hier die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG über dem tatsächlich gezahlten Entgelt liegen und die tatsächlich gezahlte Miete auch unter dem marktüblichen Entgelt liegt, ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG nicht anzuwenden, da G als Leistungsempfänger voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Vermietungsumsatz auch keinen Vorsteuerberichtigungstatbestand auslösen kann.

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