Eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen stellt auch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede Tätigkeit einer Personenvereinigung gegenüber ihren Mitgliedern dar.

Aus § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt sich, dass eine Personenvereinigung auch dann steuerbare Leistungen gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ausführen kann, wenn sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Maßgebend ist, ob die Personenvereinigung dem Mitglied eine Leistung zuwendet, für die sie ein (Sonder-)Entgelt erwartet und erhält.[1] Der Annahme eines Leistungsaustauschs steht weder entgegen, dass die Personenvereinigung für alle Mitglieder gleichartige Leistungen ausführt, noch dass sie durch ihre Tätigkeit Leistungen gleichzeitig für alle Mitglieder erbringt.[2]

 
Wichtig

Echte Mitgliederbeiträge sind nicht steuerbar

Abzugrenzen von dem Leistungsaustausch zwischen der Personenvereinigung und den Mitgliedern sind die sog. echten Mitgliederbeiträge, für die ein Leistungsaustausch zwischen der Vereinigung und dem Mitglied nicht angenommen wird. Soweit die Personenvereinigung gegenüber ihrem Mitglied keine konkrete Einzelleistung erbringt, deren Nutzen dem einzelnen Mitglied individuell zugute kommt und der Maßstab des Mitgliedsbeitrags nicht von dem möglichen Eigennutzen der Mitglieder abhängt, ist ein nicht steuerbarer Mitgliederbeitrag gegeben.

Allerdings hat der EuGH[3] entschieden, dass bei einem Sportverein auch die allgemeinen Mitgliedsbeiträge zur Unternehmereigenschaft des Vereins führen und diese Mitgliedsbeiträge das Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs darstellt. Diese – bisher nur vom BFH angewandte Rechtsprechung[4] – wird auch Auswirkungen auf die Behandlung von Mitgliedsbeiträgen von Vereinigungen und Verbänden gegenüber ihren Mitgliedern haben. Voraussetzung für die Annahme eines der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungsaustauschs ist dabei, dass für den Mitgliedsbeitrag ein verbrauchbarer Nutzen – wie z. B. die Nutzungsmöglichkeit von Sportanlagen – bei dem Mitglied eintritt.

 
Praxis-Tipp

Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage

Führt eine Personengemeinschaft Leistungen entgeltlich gegenüber ihren Gesellschaftern aus, muss wegen des Naheverhältnisses die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG geprüft werden. Mindestens ist dann das der Besteuerung zu unterwerfen, was bei einer unentgeltlichen Leistung als Bemessungsgrundlage anzusetzen wäre. Dies ist aber bei dem marktüblichen Entgelt gedeckelt.

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