Die Selbstständigkeit eines Personenzusammenschlusses wird über § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG negativ definiert. Danach ist die Selbstständigkeit nicht gegeben, wenn der Personenzusammenschluss in ein Unternehmen so eingegliedert ist, dass er den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist aber nach der Rechtsprechung des BFH[1] regelmäßig selbstständig tätig, kann also nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen unselbstständig in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert sein.

 
Wichtig

Nach Unionsrecht sind auch Personengesellschaften eingliederungsfähig

Nach der ausdrücklichen nationalen Regelung können nur juristische Personen unselbstständig in ein anderes Unternehmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eingegliedert sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH[2] verstößt dies gegen die Rechtsformneutralität im Unionsrecht, sodass auch Personengesellschaften grundsätzlich eingliederungsfähig sein müssen. Der BFH[3] hat nachfolgend festgelegt, dass neben einer juristischen Person auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Die Finanzverwaltung[4] hat dies – bis 31.12.2018 im Rahmen eines Wahlrechts und ab 1.1.2019 zwingend – nach diesen Vorgaben umgesetzt. Der EuGH[5] hat allerdings dementgegen eindeutig entschieden, dass die enge Sichtweise des BFH und der Verwaltung mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Eine Personengesellschaft kann auch dann in einen Organkreis unselbstständig eingegliedert sein, wenn nicht alle Stimmrechte im Organkreis gebunden sind. National ist auf diese Entscheidung des EuGH noch nicht reagiert worden, beim BFH ist unter V R 14/21 ein vergleichbares Verfahren anhängig. Ob – und in welchem Umfang – Leistungen innerhalb des einheitlichen Organkreises als nicht steuerbare Umsätze behandelt werden können, ist aber aufgrund eines neuen Vorabentscheidungsersuchen des BFH[6] fraglich.

Eine Unselbstständigkeit von Personenzusammenschlüssen i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann sich darüber hinaus dann ergeben, wenn sich Arbeitnehmer zu einer Personenvereinigung zusammenschließen und ihre Arbeitsleistung so zusammengeschlossen gegenüber einem Arbeitgeber erbringen.[7]

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