Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben vom 14.12.2021[1] umsatzsteuerliche Sondermaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie, die schon vorher in weiteren Schreiben dargestellt und präzisiert wurden, bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Finanzverwaltung hat jetzt die Regelungen erneut – jetzt bis zum 31.12.2023 – verlängert. Dies betrifft die folgenden Leistungen:

  • Für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und für unentgeltliche Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z. B. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr) wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten begünstigten Zwecke zu verwenden, können die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE berücksichtigt werden. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.
  • Die umsatzsteuerbare Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei.
Wichtig

Ergänzend stellt die Finanzverwaltung fest, dass die Steuerbefreiung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen gilt, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

  • Stehen Nutzungsänderungen bei Unternehmen der öffentlichen Hand i. Z. m. der Bewältigung der Corona-Pandemie, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG abgesehen, wenn die Nutzungsänderung pandemiebedingt ist. Leerstände aufgrund von Kontaktbeschränkungen führen nicht zu Nutzungsänderungen im Verhältnis zu früheren Zeiträumen. Dies gilt entsprechend auch für Vorsteuerbeträge aus laufenden Kosten. Sofern Nutzungen pandemiebedingt unentgeltlich erfolgen, ist die Billigkeitsregelung auch auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand anzuwenden.

Konsequenzen für die Praxis

Obwohl die Corona-Pandemie mittlerweile nicht mehr im Mittelpunkt der Öffentlichkeit steht, hat die Finanzverwaltung die Billigkeitsmaßnahmen – sowohl im Ertragsteuer- als auch im Umsatzsteuerrecht – verlängert. Die für die Umsatzsteuer geltende Verlängerung der Sondermaßnahmen hat die Finanzverwaltung allerdings mit Umwegen über verschiedene BMF-Schreiben umgesetzt. Die Billigkeitsmaßnahmen sind jetzt bis Ende 2023 verlängert worden – es bleibt zu hoffen, dass dies die letzte Verlängerung sein muss.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 12.12.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003 :06, BStBl 2022 I S. 1677.

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