Überblick

Seit der Änderung der Vorschriften zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen zum 1.1.2011 bestehen Probleme bei der Beurteilung grenzüberschreitender Leistungen in diesem Bereich. Nachdem der EuGH im Oktober 2011 entschieden hatte, dass Planung, Gestaltung und Aufbau eines Messestands keine Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind, hat die Finanzverwaltung ihre gegenteilige Auffassung aufgegeben und den Anwendungserlass entsprechend geändert.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Werden Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ausgeführt, muss seit dem 1.1.2011 für die zutreffende Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung grundsätzlich unterschieden werden, ob die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen[1] oder an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird:

  • Leistungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen grundsätzlich der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG ("B2B-Regelung"), nach der der Ort der sonstigen Leistung dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Eine gesetzliche Ausnahme besteht lediglich bei Eintrittsberechtigungen zu solchen Veranstaltungen; diese sind immer dort ausgeführt, wo die Veranstaltung stattfindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
  • Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer (oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich) sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG dort ausgeführt, wo die Leistung erbracht wird.

Allerdings können bestimmte Einzelleistungen, die mittelbar im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ausgeführt werden, wiederum unter die weiteren Sonderregelungen des § 3a Abs. 3 UStG fallen. Dies betrifft insbesondere Leistungen, die als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gelten und – unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers – immer dort ausgeführt sind, wo das Grundstück belegen ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass auch Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Messeständen ebenso wie die Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind und deshalb immer am Messeort ausgeführt sind.

Praxis-Tipp

Unter den Begriff der Planung fallen auch Architektenleistungen, z. B. die Anfertigung eines Entwurfs für einen Messestand. Gestaltungsleistungen können auch die Leistungen eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmanns sein.

Der EuGH[2] hatte – in einem aus Polen dem EuGH vorgelegten Verfahren – dagegen entschieden, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, einen Messe- oder Ausstellungsstand zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und ggf. zu befördern und aufzustellen, nicht als eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen werden kann.

Wichtig

Das Urteil des EuGH erging noch zu der bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage. Die Ergebnisse können deshalb nicht in vollem Umfang auf das derzeit geltende Recht übertragen werden, sondern müssen entsprechend der jeweiligen Leistungsempfänger an den derzeitigen Rechtsstand angepasst werden.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben passt Abschn. 3a.2 ff. UStAE an die Rechtsprechung des EuGH an.

Die Finanzverwaltung schließt sich jetzt grundsätzlich der Auffassung des EuGH an und legt fest, dass die folgenden Leistungen nicht mehr als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen sind:

  • Planung eines Messe- oder Ausstellungsstands (insbesondere Architektenleistungen)
  • Gestaltung eines Messe- oder Ausstellungsstands (z. B. auch die Leistungen eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmanns)
  • Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen
  • Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen einschließlich von Miet-System-Ständen

Nach welcher Regelung sich der Ort dieser Leistungen (seit dem 1.1.2011) bestimmt, ist abhängig vom jeweiligen Leistungsempfänger zu bestimmen. Wird eine solche Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. wo er seine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält[3].

Praxis-Beispiel

Tischler T baut für einen französischen Unternehmer auf der Leipziger Messe einen Messestand auf. Die Bauteile für den Messestand stammen von dem französischen Unternehmer.

T führt eine sonstige Leistung (Werkleistung) aus, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG bei dem Leistungsempfänger in Frankreich. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar. Allerdings ist die Leistung des T eine in Frankreich steuerbare und steuerpflicht...

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