Überblick

Zum 1.1.2004 sind die Vorschriften für Rechnungen an die Rechnungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft angepasst worden. Der Gesetzgeber hat diese Vorgaben in den neu gefassten §§ 14 und 14a UStG sowie in den neuen Vorschriften der §§ 14b und 14c UStG umgesetzt. Darüber hinaus wurden auch die Anforderungen an den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die neuen Vorschriften für die Rechnungen angepasst und verschärft. Die Finanzverwaltung gewährt für die Anwendung der neuen – strengeren – Formvorschriften für den Vorsteuerabzug für bestimmte Rechnungsbestandteile eine Übergangsregelung bis zum 30.6.2004.

 

Problematik

Der Gesetzgeber musste durch das Steueränderungsgesetz 2003 die neuen – verbindlichen – Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für Rechnungen in nationales Recht umsetzen. Im Zuge dieser Neuregelungen wurden die Vorschriften des § 14 UStG (zum Rechnungsbegriff allgemein und zu den Bestandteilen der Rechnung) und des § 14a UStG (besondere Anforderungen an bestimmte Rechnungen) vollständig überarbeitet (vgl. dazu ausführlich Rechnung).

Rechnungen haben nicht nur für den leistenden Unternehmer eine Dokumentationsfunktion, aus der sich die bei ihm entstehende und geschuldete Umsatzsteuer ermitteln lässt. Die Rechnung hat im gegenwärtigen Umsatzsteuersystem vor allem die Funktion, für den Leistungsempfänger den aus der bezogenen Leistung abzugsfähigen Vorsteuerbetrag nachzuweisen. Insoweit stellt die (ordnungsgemäße) Rechnung für den Leistungsempfänger ein "Wertpapier" dar, aus dem sich ein direkter Auszahlungsanspruch gegenüber seinem Finanzamt ergeben kann. Da die Anforderungen an die ordnungsgemäße Rechnung durch die Neuregelungen verschärft wurden, ergeben sich somit auch entsprechende erhöhte Anforderungen an den Leistungsempfänger für die Prüfung der Eingangsrechnung. Um hier wegen der kurzen Umsetzungszeit zwischen der Verabschiedung der gesetzlichen Neuregelungen und des In-Kraft-Tretens dieser Regelungen Übergangsprobleme zu vermeiden, ist bis zum 30.6.2004 eine Übergangsregelung für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung für den Vorsteuerabzug geschaffen worden. Allerdings erstreckt sich diese Ausnahmeregelung nur auf bestimmte – neue – Merkmale einer Rechnung.

 

Die Anweisung des Bundesministers der Finanzen

Für den Vorsteuerabzug ist es ab 1.1.2004 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich erforderlich, dass alle in §§ 14 ff. UStG enthaltenen Angaben enthalten sein müssen. Die bisherige Rechtsprechung des BFH, die für den Vorsteuerabzug vor dem 1.1.2004 nur auf den allgemeinen Rechnungsbegriff nach § 14 Abs. 4 UStG – alter Fassung – abstellte, ist hier nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister der Finanzen gewährt[1] bis zum 30.6.2004 eine Übergangsvorschrift für den Vorsteuerabzug, nach der es bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist, wenn die Rechnung wenigstens die bis zum 31.12.2003 notwendigen Bestandteile aufweist. In dem Schreiben werden die für Rechnungen, Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV sowie für Fahrausweise nach § 34 UStDV notwendigen Angaben aufgeführt (vgl. dazu auch Rechnung).

 

Konsequenzen für die Praxis

Der Leistungsempfänger hat ab Januar 2004 seine Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit zu überprüfen, damit der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG von ihm in Anspruch genommen werden kann. Die von der Finanzverwaltung eingeräumten Ausnahmen bei den Rechnungen, die bis zum 30.6.2004 ausgestellt werden, verdeutlicht die folgende Übersicht:

Gegenstand

der Rechnung

Rechnungsinhalt

bis 31.12.2003

notwendiger

Rechnungsinhalt

ab 1.1.2004

akzeptierter

Rechnungsinhalt

bis 30.6.2004

Für Vorsteuerabzug
Adressierung Name und Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger vollständiger Name und vollständige Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger Adressierung muss nicht "vollständig" sein, es muss aber eine eindeutige Identifizierung der Beteiligten möglich sein
Steuernummer Steuernummer des leistenden Unternehmers

Steuernummer oder

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers

Steuernummer oder

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
Datum keine Pflichtangabe

Ausstellungsdatum

der Rechnung
Ausstellungsdatum der Rechnung ist nicht erforderlich
einmalige Nummerierung keine Pflichtangabe

Rechnung muss eine

einmalige Rechnungsnummer haben
Rechnungsnummer ist nicht zwingend erforderlich
Leistungsbezeichnung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Ware bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der Ware bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung keine Übergangsregelung, da keine inhaltliche Veränderung der Anforderung
Zeitpunkt der Leistung Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist anzugeben, gilt sinngemäß auch für Anzahlungen Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist anzugeben, bei Anzahlungen ist Vereinnahmung des Entgelts anzugeben, soweit dieses feststeht keine Übergangsregelung, da keine inhaltliche Veränderung...

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