Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 3a.4 UStAE.

Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen können sowohl sog. komplexe Veranstaltungsleistungen[1] wie auch Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück[2] sein. Da sich bei grenzüberschreitend ausgeführten Leistungen abhängig von diesen Einstufungen völlig unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können, hatte die Finanzverwaltung[3] Abgrenzungsmöglichkeiten geregelt. Danach ist von einer komplexen Veranstaltungsleistung[4] dann auszugehen, wenn der Unternehmer neben der Überlassung von Standflächen bei Messen und Ausstellungen noch mindestens 3 von der Finanzverwaltung abschließend aufgeführte typische Leistungen[5] in Anspruch nimmt.

Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass die Regelungen nicht nur bei Messen und Ausstellungen, sondern auch bei Kongressen gelten.

Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung noch folgende Ergänzungen vorgenommen:

  • Die bisher 15 Positionen umfassende Auflistung der "typischen" Leistungen, die im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ausgeführt werden können, ist um die Gestellung von Hostessen und Hosts ergänzt worden.
  • Es wird klargestellt, dass die im Zusammenhang mit Veranstaltungsleistungen ausgeführten Übernachtungs- und/oder Verpflegungsleistungen stets als eigenständige Leistungen zu beurteilen sind.
  • Die Grundsätze[6] gelten entsprechend bei der Überlassung eines Kongresszentrums oder Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter.[7]
  • Soweit die Gestellung von Hostessen oder Hosts als eigenständige Leistung erfolgt (nicht im Rahmen einer komplexen Veranstaltungsleistung), richtet sich der Ort der Leistung nach den allgemeinen Grundsätzen; soweit die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, ist der Ort dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[8]

Konsequenzen für die Praxis

Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen sind von Leistungen im Zusammenhang mit Kongressen kaum systematisch zu trennen. Die Finanzverwaltung stellt deshalb zutreffend klar, dass Leistungen im Zusammenhang mit einem Kongress nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sind. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung, ob eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück oder eine sog. komplexe Veranstaltungsleistung vorliegt.

Praxis-Tipp

Die Vorgaben der Finanzverwaltung sind gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisiert. Deshalb könnte es zu Doppelbesteuerungen kommen. Die Finanzverwaltung beanstandet es aus diesem Grund nicht, wenn bei solchen Veranstaltungsleistungen die Ortsbestimmung abweichend von den deutschen Grundsätzen nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgenommen wird.[9]

Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für alle bis zum 31.5.2015 ausgeführten Umsätze nicht, wenn die Überlassung eines Kongresszentrums oder Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter noch abweichend von den dargestellten Grundsätzen als eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen wird. Dies gilt sowohl für die Entstehung der Umsatzsteuer wie auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 21.5.2015, IV D 3 – S 7117-a/0 :001, BStBl 2015 I S. 491.

[1] Der Leistungsort bestimmt sich in diesen Fällen – soweit die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird – nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 2 UStG; die Leistung ist dann dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen unterhält.
[2] Der Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist immer dort, wo das Grundstück sich befindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).
[3] Abschn. 3a.4 UStAE.
[5] Solche typischen Leistungen können die Überlassung von Messeständen, die Versorgung mit Strom, Telefon o. Ä. sein.
[6] Abschn. 3a.4 Abs. 1 und Abs. 2 UStAE.
[7] Abschn. 3a.4 Abs. 2a UStAE.
[8] Abschn. 3a.4 Abs. 3 Nr. 11 UStAE.
[9] Abschn. 3a.4 Abs. 6 UStAE.

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