Sachverhalt

Bei dem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen, das auf der Homepage des EuGH zu keiner Zeit im Wortlaut verzeichnet war (auch die Vorlagefragen wurden nicht im Amtsblatt der EU, Teil C, veröffentlicht), ging es um die Angabe der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs.

Die Klägerin, ein Unternehmen portugiesischen Rechts, führt IT-Beratungstätigkeiten durch. Nach einer Prüfung für das Streitjahr 2011 erstellte die portugiesische Finanzbehörde einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kam, dass 4 Rechnungen von Unternehmen ausgestellt wurden, die der Klägerin Dienstleistungen im IT-Bereich erbracht hatten (nachfolgend "streitige Rechnungen"), auf simulierten Transaktionen beruhten und dass die darin ausgewiesene MwSt daher von der Klägerin zu Unrecht als Vorsteuer abgezogen worden sei. Die Finanzbehörde war außerdem der Auffassung, dass diese Rechnungen aufgrund der darin enthaltenen sehr allgemeinen Beschreibung der für die Klägerin erbrachten Dienstleistungen nicht den formellen Anforderungen gem. Art. 36 Abs. 5 Buchst. b. des PT-MwStG entsprächen, sodass gem. Art. 19 Abs. 2 und 6 PT-MwStG die Vorsteuer zu Unrecht abgezogen worden sei. Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die streitigen Rechnungen folgende Angaben enthielten:

  • Rechnung Nr. 2011001 vom 31.1.2011: Menge: 631 h; Beschreibung: "Anwendungsentwicklungsdienste";
  • Rechnung Nr. 2011003 vom 25.2.2011: Menge: 1.780 Stunden und 210 Stunden; Beschreibung: "Anwendungsentwicklungsdienste" bzw. "Anwendungsentwicklungsberatung";
  • Rechnung Nr. 2011002 vom 31.5.2011: Menge: 545 Stunden; Beschreibung: "Anwendungsentwicklungsdienste" und
  • Rechnung Nr. 2011007 vom 6.6.2011: Menge: 2.400 Stunden; Beschreibung: "Anwendungsintegrationsdienste".

Die Klägerin wandte sich gegen die Vorsteuerkürzung durch die Finanzbehörde. Im erstinstanzlichen Urteil verneinte das Gericht zwar die Entscheidung der Finanzbehörde, es handele sich um Scheinrechnungen, stellte aber fest, dass die Klägerin wegen der Nichteinhaltung der Formerfordernisse des Art. 36 PT-MwStGmangels ausreichender Leistungsbeschreibung in den Rechnungen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug habe. Auch in der 2. Instanz stellte das Gericht fest, dass die streitigen Rechnungen diese formalen Anforderungen nicht erfüllten Die Beschreibung der erbrachten Dienstleistungen und andere von der Klägerin vorgelegte Dokumente ermöglichten es nicht, festzustellen, welche Leistungen erbracht worden seien.

Die Klägerin legte sodann Revision beim Vorlagegericht ein und machte insbesondere geltend, dass die Steuerverwaltung aufgrund des Grundsatzes der Neutralität der MwSt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verweigern könne Der Vorsteuerabzug erfolge ausschließlich aufgrund formaler Rechnungskriterien. Darüber hinaus enthielten die fraglichen Rechnungen alle erforderlichen formalen Elemente, insbesondere was die Angabe der erbrachten Dienstleistungen anbelangt, was durch die Tatsache belegt werde, dass die Finanzbehörde in ihrem Bericht die Beschreibung und den Umfang der in Rede stehenden Leistungen nicht im Detail geprüft habe.

Dem vorlegenden Gericht stellte sich die Frage, ob die in den streitigen Rechnungen enthaltenen Beschreibungen der erbrachten Dienstleistungen den festgelegten Anforderungen in Art. 36 Abs. 5 Buchst. b PT-MwStG entsprechen. Es ging also um die Auslegung von Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL (Rechnungsangabe "Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen").

In diesem Zusammenhang wies das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH und insbesondere aus dem Urteil "Barlis 06"[1] ergebe, dass die Angaben, die in einer Rechnung enthalten sein müssen, den Zweck haben, es den Steuerbehörden zu ermöglichen, die Zahlung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Rechts auf Vorsteuerabzug zu überprüfen. Angesichts dieses Ziels bestand die Besonderheit des vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Falles jedoch darin, dass die Finanzbehörde im Rahmen einer Steuerprüfung, obwohl sie davon ausging, dass die fraglichen Rechnungen die erbrachten Dienstleistungen nicht hinreichend detailliert beschrieben, zu dem Schluss kam, wenn auch unrichtig, dass es sich um Scheinrechnungen handele. Das Vorlagegericht stellte dem EuGH folgende Frage:

"Sind die Beschreibungen, die in den hier in Rede stehenden Rechnungen („Anwendungsentwicklungsdienste”) zur Identifizierung des Umfangs und der Merkmale der erbrachten Dienste verwendet werden, im Hinblick auf die korrekte Auslegung der Art. 178 Buchst. a, Art. 219, Art. 220 Abs. 1 Nr. 1, Art. 226 Nr. 6 und Art. 273 MwStSystRL ausreichend, wobei diese Beschreibungen die Steuerverwaltung nicht daran gehindert haben, im Rahmen einer Steuerprüfung zu beurteilen, ob die dort beschriebenen Dienstleistungen erbracht werden, der Realität entsprach, und daraus den Schluss zu ziehen, dass die „Rechnungen falsch waren"?

 

Entscheidung

Der EuGH hat durch Beschluss (dies...

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