Überblick

Zum 1.7.2011 war die Regelung zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand erweitert worden, soweit das Gesamtentgelt aus dem wirtschaftlichen Vorgang mindestens 5.000 EUR beträgt. Obwohl die Finanzverwaltung schon mit Schreiben vom 24.6.2011 in ersten Erläuterungen den UStAE ergänzt hatte, ergaben sich in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme – insbesondere bei den integrierten Schaltkreisen. Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt die beispielhafte Aufzählung der nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fallenden Lieferungen und konkretisiert die Fälle, in denen von einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang auszugehen ist. Darüber hinaus ist eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen worden, nach der für alle Lieferungen zwischen dem 1.7.2011 und dem 30.9.2011 die Besteuerung auch bei dem leistenden Unternehmer erfolgen kann.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Mit Wirkung zum 1.7.2011 war die Vorschrift zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren) in § 13b Abs. 2 UStG um eine neue Nummer 10 ergänzt worden[1]. Die Neuregelung erfasst die Lieferung von

  • Mobilfunkgeräten und
  • integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand.

Voraussetzung ist jeweils, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, und dass die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR betragen hat. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben unberücksichtigt.

Die Finanzverwaltung hatte schon in einem Einführungsschreiben zu der Neuregelung diverse Abgrenzungskriterien für die unter die Neuregelung fallenden Gegenstände vorgegeben. In der Praxis hatten sich aber dennoch erhebliche Abgrenzungsprobleme ergeben, sodass die Spitzenverbände der Wirtschaft sich im Juli 2011 mit der Bitte um Konkretisierung an das BMF gewandt hatten.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 13b.1 Abs. 22i – Abs. 22k UStAE.

Bei der Anwendung der Steuerschuldnerregelung nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG für die Lieferung von Mobilfunkgeräten wird von der Finanzverwaltung klargestellt, dass CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies nicht unter den Begriff der Mobilfunkgeräte fallen[2].

Breiten Raum nimmt in dem Schreiben des BMF die Abgrenzung für die integrierten Schaltkreise vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand ein.

Wichtig

Die Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ist immer dann erfüllt, wenn integrierte Schaltkreise unverbaut an Unternehmer geliefert werden. Dies gilt auch dann, wenn sie an Endverbraucher abgegeben werden können.

Unter die Unterposition 8542 31 90 des Zolltarifs[3] fallende Gegenstände können immer als integrierte Schaltkreise angesehen werden.

Ist ein integrierter Schaltkreis in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut worden, handelt es sich bei dem dann gelieferten Gegenstand nicht mehr um ein Wirtschaftsgut, das unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fällt. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob es sich um ein Endprodukt handelt und auf der Einzelhandelsstufe gehandelt werden kann. Als verbaute integrierte Schaltkreise – und damit nicht unter die Anwendung des § 13b UStG fallend – sind insbesondere die folgenden Produkte anzusehen:

  • Platinen, die mit integrierten Schaltkreisen und ggf. mit verschiedenen anderen Bauelementen bestückt sind;
  • Bauteile, in denen mehrere integrierte Schaltkreise zusammengefasst sind;
  • zusammengesetzte elektronische Schaltungen;
  • Platinen, in die integrierte Schaltkreise integriert sind (Chips on board);
  • Speicherkarten mit integrierten Schaltungen (Smart Cards);
  • Grafikkarten, Flashspeicherkarten, Schnittstellenkarten, Soundkarten sowie Memory-Sticks.
Praxis-Tipp

Ebenfalls nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fallen Verarbeitungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Baugruppen zusammengesetzter elektronischer Schaltungen dafür und Teile und Zubehör für solche Anlagen.

Voraussetzung für die Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG ist, dass die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen aus einem wirtschaftlichen Vorgang mindestens 5.000 EUR beträgt. Die Finanzverwaltung konkretisiert die Angaben in Abschn. 13b.1 Abs. 22k UStAE, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang immer dann vorliegt, wenn die Lieferungen im Rahmen eines einheitlichen Erfüllungsgeschäfts ausgeführt werden, selbst wenn mehrere Aufträge vorliegen oder mehrere Rechnungen ausgestellt werden. Keine Lieferungen im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs sind aber in den folgenden Fällen gegeben:

  • Lieferungen aus einem Konsignationslager, bei dem der Erwerber aus einem bei ihm unterhaltenen Lager de...

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