Leitsatz

Zwar kann nach der BFH-Rechtsprechung[1] auch eine Unterhaltungsshow eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigte Theateraufführung sein. Soweit das FG unter Bezugnahme auf diese Entscheidung ausführte, dass nicht jede Form einer Aufführung vor Publikum dem Theaterbegriff unterfalle und es sich bei den Karnevalsveranstaltungen um gesellige Veranstaltungen gehandelt habe, bei denen der gesellige Zweck prägend gewesen sei, handelt es sich um eine nicht zu beanstandende Würdigung der Umstände im Einzelfall dahingehend, dass die Veranstaltung keine Theateraufführung darstellt.

Die Revision wurde nicht wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 28.12.2010, XI B 60/10, BFH/NV 2011 S. 660

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