Kommentar

Bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen im Luftverkehr kann das Bundesministerium der Finanzen anordnen, dass die Umsatzsteuer niedriger festgesetzt wird oder ganz oder zum Teil erlassen wird. Bei Leistungen ausländischer Fluggesellschaften kann das davon abhängig gemacht werden, dass in dem anderen Land für deutsche Luftfahrtgesellschaften keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird.

Das BMF hat jetzt die Liste der Länder neu herausgegeben, zu denen Gegenseitigkeit i. S. d. Regelung des § 26 Abs. 3 UStG gegeben ist. Neu aufgenommen worden sind:

  • Republik Angola,
  • Republik Lettland,
  • Slowakische Republik und
  • Republik Tadschikistan.

Entfallen ist die Gegenseitigkeit zur Republik Montenegro (bisher war die Gegenseitigkeit mit dem früheren Zusammenschluss von Serbien und Montenegro gegeben).

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 6.9.2011, IV D 3 – S 7433/11/10005, BStBl 2011 I S. 907

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