Das BMF hat am 12.4.2023 auf seiner Homepage den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) veröffentlicht. Art. 17 dieses Gesetzentwurfs enthält Änderungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a, § 4 Nr. 8 Buchst. g sowie § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, die nach Art. 30 Abs. 2 des Gesetzentwurfs am 1.1.2024 in Kraft treten sollen.

In § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG sollen vor dem Komma die Wörter "und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber" eingefügt werden. Demnach hätte § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG ab 1.1.2024 folgende Fassung: (Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:) "die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber,".

In § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sollen die Wörter "sowie die Vermittlung dieser Umsätze" durch ein Komma und die Wörter "die Vermittlung dieser Umsätze sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber" ersetzt werden. Demnach hätte § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ab 1.1.2024 folgende Fassung: (Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:) "die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten, die Vermittlung dieser Umsätze sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,".

In § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sollen die Wörter "mit diesen vergleichbaren" und die Wörter", die Verwaltung von Wagniskapitalfonds" gestrichen werden. Demnach hätte § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ab 1.1.2024 folgende Fassung: (Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:) "die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".

Zu diesen Änderungen führt die Gesetzesbegründung allgemein aus, ein Gesichtspunkt, um den Finanzstandort Deutschland attraktiver zu machen, sei die Herstellung gleicher Wettbewerbsverhältnisse mit dem europäischen Ausland. In diesem Rahmen häufig genannt würden umsatzsteuerrechtliche Nachteile für den Fondsstandort Deutschland sowie für die Konsortialführer bei großen Finanzierungen. Soweit Wettbewerbsnachteile für den Finanzstandort Deutschland aus ungleicher Umsetzung europarechtlicher Vorgaben herrührten (Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds sowie für die Verwaltungsleistungen von Konsortialführern), erfolge eine Angleichung an die rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten. Soweit die Änderungen der Angleichung an die umsatzsteuerrechtliche Rechtslage in anderen europäischen Mitgliedstaaten dienten, werde in der EU ein umsatzsteuerliches "Level-Playing-Field" bei der Besteuerung von Verwaltungsleistungen von Konsortialführern bzw. von Wagniskapitalfonds mit dem Ziel gleicher Wettbewerbsbedingungen für die deutsche Kreditwirtschaft bzw. deutsche Wagniskapitalfonds geschaffen. Durch die Angleichung der umsatzsteuerrechtlichen Regelungen an die Behandlung in den einzelnen europäischen Mitgliedstaaten werde die Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vereinfacht. Die umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen beträfen die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie insbesondere im Bereich Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Wirtschaftswachstum), Indikatorenbereich 8.

Zu den Änderungen in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG und § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG führt die Gesetzesbegründung im Einzelnen aus, bei Umsetzung der unionsrechtlichen Steuerbefreiungen gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL in nationales Recht habe der Gesetzgeber in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG ("die Gewährung und die Vermittlung von Krediten") und § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ("die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze") die "Verwaltung" der Kredite bzw. Kreditsicherheiten nicht explizit aufgeführt. Dies führe dazu, dass in Deutschland – anders als in anderen EU-Mitgliedstaaten – die Verwaltungsleistungen des Konsortialführers an die anderen Konsorten bei offenen Konsortialkrediten der USt unterworfen würden. Diese zusätzliche Kostenbelastung deutscher Kreditgeber schwäche sie als Kreditpartner bei der Finanzierung großer internationaler Investitionen durch kooperierende Banken. Die deutsche Kreditwirtschaft erleide somit einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Banken aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Mit der Gesetzesänderung würden die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber ausgedehnt, um die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig in nationales Recht umzusetzen. Beratungs- oder Verwaltungsleistungen anderer Unternehmer, die nicht selbst Kreditgeber eines Konsortialkredites sind, unterlägen – nach den unionsrechtlichen Vorgaben – weiterhin der USt. Durch die Gesetzesänderun...

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