Überblick

Zum 1.1.2005[1] wurden die Vorschriften zur Vorsteuerberichtigung vollständig neu gefasst. Durch diese Neufassung hat der Gesetzgeber auf die veränderte Rechtsprechung zum Abzug der Vorsteuer reagiert und den Anwendungsbereich für die Vorsteuerberichtigung über die bis zum 31.12.2004 vorhandenen Sachverhalte auch auf Umlaufvermögen, ausgeführte Arbeiten an Gegenständen sowie auf ausgeführte sonstige Leistungen ausgeweitet.

Die Finanzverwaltung hat jetzt mit einem ausführlichen Schreiben auf 50 Seiten zu den Grundsätzen der Vorsteuerberichtigung Stellung genommen. Da in den Umsatzsteuerrichtlinien 2005 noch keine Ausführungen zu der Neufassung des § 15a UStG enthalten waren, tritt das BMF-Schreiben für die Berichtigungen, die unter die Neufassung fallen, an die Stelle der Abschn. 214 bis 219 UStR.

Im Wesentlichen werden dabei die schon in den Richtlinien enthaltenen Grundsätze auf die neue Rechtslage übertragen und mit vielen – grundlegenden – Beispielen ausführlich erläutert. Zu der in der Praxis sehr wichtigen Frage, ob einzelne Leistungsbezüge bei einer Instandsetzungsmaßnahme zusammenzufassen sind, geht die Finanzverwaltung nur am Rande ein; den Feststellungen fehlt leider die Klarheit. Eine Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ergibt sich bei der Berücksichtigung des restlichen Berichtigungszeitraums bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hier soll jetzt grundsätzlich – unabhängig von der restlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer – der gesetzliche Berichtigungszeitraum berücksichtigt werden.

 

Die Anweisung des Bundesministers der Finanzen

Zum 1.1.2005 wurde § 15a UStG vollständig neu gefasst, da die nationale Altfassung zum einen nicht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in vollem Umfang entsprach und sich zum anderen durch die Rechtsprechung des EuGH auch Besteuerungslücken ergeben hatten. Mit der Neufassung werden jetzt ab dem 1.1.2005 diese Lücken geschlossen.

Durch die Neuregelung ist insbesondere jetzt auch eine bis zum 31.12.2004 nicht mögliche Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen, für die Ausführung von sonstigen Leistungen sowie von Arbeiten an Wirtschaftsgütern (Instandsetzungen, Reparaturarbeiten etc.) ermöglicht worden. Darüber hinaus sind auch die Vereinfachungsregelungen des § 44 UStDV betragsmäßig angepasst worden.

Wichtig

Die Neuregelungen des § 15a UStG wie auch die betragsmäßigen Anpassungen des § 44 UStDV gelten nur für alle Vorsteuerbeträge, die ab dem 1.1.2005 entstanden sind. Damit ist für Eingangsleistungen, die bis zum 31.12.2004 vom Unternehmer bezogen wurden, § 15a UStG in der Altfassung anzuwenden – unabhängig davon, wann die Änderung der Verhältnisse, die zur Vorsteuerberichtigung geführt haben, eingetreten ist.

In dem Schreiben werden die allgemeinen Grundsätze über die Vorsteuerberichtigung dargelegt. Die Berichtigungsgrundsätze ergeben sich aus der folgenden Übersicht und werden nachfolgend im Einzelnen erläutert:

  Leistungsbezug bis 31.12.2004 Leistungsbezug ab 1.1.2005
Berichtigung bei Anlagevermögen (Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig für Ausgangsumsätze verwendet werden). § 15a Abs. 1 UStG a. F.: Berichtigung erfolgt, wenn innerhalb des Berichtigungszeitraums das Wirtschaftsgut anders für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze verwendet wird, als dies für den Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug maßgeblich war. § 15a Abs. 1 UStG n. F.: Berichtigung erfolgt, wenn innerhalb des Berichtigungszeitraums das Wirtschaftsgut anders für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze verwendet wird, als dies für den Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug maßgeblich war (unveränderte Rechtslage).
Berichtigung bei Umlaufvermögen (Wirtschaftsgüter, die nur einmalig für Ausgangsleistungen verwendet werden). Verwendungsänderung führt zu keiner Vorsteuerberichtigung. § 15a Abs. 2 UStG n. F.: Ohne Berichtigungszeitraum erfolgt eine Berichtigung, wenn das Wirtschaftsgut tatsächlich anders für den Vorsteuerabzug genutzt wird, als dies für den Vorsteuerabzug maßgeblich war.
Berichtigung bei Arbeiten an einem Wirtschaftsgut (wenn in ein Wirtschaftsgut andere Gegenstände eingehen oder sonstige Leistungen daran ausgeführt werden). Verwendungsänderung führt zu keiner Vorsteuerberichtigung. § 15a Abs. 3 Satz 1 UStG n. F.: Berichtigung erfolgt nach § 15a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG, wenn das Wirtschaftsgut anders verwendet wird, als dies für den Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgeblich war.
Entnahme eines Wirtschaftsguts, an dem Leistungen ausgeführt wurden, für die der Vorsteuer in Anspruch genommen wurde, ohne dass die Entnahme steuerbar ist. Entnahme führt zu keiner Vorsteuerberichtigung. § 15a Abs. 3 Satz 2 UStG n. F.: Eine Vorsteuerberichtigung erfolgt nach § 15a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG.
Berichtigung bei in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen. Verwendungsänderung führt zu keiner Vorsteuerberichtigung. § 15a Abs. 4 UStG n. F.: In Abhängigkeit, ob die sonstige Leistung einmalig oder mehrmalig für Ausgangsleistungen verwendet wird, erfolgt eine Beri...

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