Kommentar

Ein Land- oder Forstwirt kann unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG anwenden. Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung war für die Finanzverwaltung, dass der Betrieb noch bewirtschaftet wird (Abschn. 264 Abs. 5 UStR 2008). Zwar hält die Finanzverwaltung daran grundsätzlich fest, schränkt aber unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BFH[1] den Anwendungsbereich ein.

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann auch nach Einstellung der eigenen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs (z. B. Verpachtung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen) in den folgenden Fällen angewendet werden:

  • Lieferung selbsterzeugter Produkte nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs und
  • Hilfsumsätze (z. B. Veräußerung von Anlagevermögen oder Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe) nach Aufgabe des Betriebs, soweit der Unternehmer die Gegenstände nicht für andere Zwecke verwendet hatte.
Wichtig

In den Fällen des Verzichts auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG unterliegen Umsätze, die nach dem Verzicht ausgeführt werden, immer der Regelbesteuerung.

Sonstige Leistungen, die der Unternehmer nach Aufgabe des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausführt, unterliegen immer der Regelbesteuerung, auch wenn die Leistungen bei dem Leistungsempfänger zu dessen urproduktiver Tätigkeit beitragen.

Konsequenzen für die Praxis

Teilweise stehen diese Aussagen im Widerspruch zu der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 217e und Abschn. 264 Abs. 5 UStR 2008. Soweit in den Richtlinien noch eine andere Auffassung vertreten worden ist, ist diese nicht mehr anzuwenden. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, dass für alle vor dem 1.7.2010 ausgeführten Umsätze der Unternehmer bei der Lieferung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte und ausgeführter Hilfsgeschäfte nach Betriebseinstellung den Regelsteuersatz anwendet.

Praxis-Tipp

Dies gilt entsprechend für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Soweit der leistende Unternehmer für diese Leistungen bis zum 30.6.2010 den Regelsteuersatz ausgewiesen hat, ist der Leistungsempfänger unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 15.3.2010, IV D 2 – S 7410/07/10015, BStBl 2010 I S. 255.

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