Im Einzelfall muss der Unternehmer prüfen, ob aufgrund der vertraglichen Beziehungen ein durchlaufender Posten vorliegen kann. Folgende Einzelfälle sind dabei zu beachten:

  • Auslagenersatz ist kein durchlaufender Posten, wenn der Unternehmer von ihm selbst geschuldete Auslagen dem Leistungsempfänger mit dem übrigen Entgelt für die Leistung berechnet.
  • Fahrprüfungsgebühren sind durchlaufende Posten, wenn sie von der Fahrschule für den Gebührenschuldner (Fahrschüler) verauslagt werden.[1]
  • Gebühren und öffentliche Abgaben sind für den Gebühren- und Abgabenschuldner keine durchlaufenden Posten.[2]
  • Gerichtskosten, die ein Rechtsanwalt für den Kläger, der Gebührenschuldner ist, verauslagt, sind durchlaufende Posten.[3]
  • Geschäftskosten (z. B. Reisekosten) dürfen das Entgelt nicht mindern. Sie sind keine durchlaufenden Posten. Erstattete Reisekosten stellen Nebenleistungen dar, die das Schicksal der Hauptleistung teilen.
  • Kfz-Zulassungsgebühren, die der Kfz-Händler für den Käufer des Kfz verauslagt, für den das Fahrzeug zugelassen wird und der Gebührenschuldner ist, sind durchlaufende Posten.[4]
  • Kurtaxe ist beim Vermieter, der sie im Namen der Kurgemeinde von dem Kurgast erhebt und abführt, durchlaufender Posten. Anders ist es bei der sog. "Bettensteuer", die Städte und Gemeinden für Hotelübernachtungen von dem Hotelier verlangen. In diesen Fällen ist regelmäßig der Hotelier der Schuldner der Abgabe, sodass ein durchlaufender Posten ausscheidet.
  • Luftsicherheitsgebühren, die Luftfahrtgesellschaften gegenüber den für Luftsicherungsmaßnahmen zuständigen Organen schulden, sind keine durchlaufenden Posten, auch wenn diese auf den Fluggast überwälzt werden.[5]
  • Mietnebenkosten, die der Vermieter seinem Mieter berechnet, stellen keinen durchlaufenden Posten dar, sondern teilen regelmäßig als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung.[6]
  • Portokosten sind (für Unternehmer, die die Versendung von Prospekten für ihre Auftraggeber übernehmen) nur dann durchlaufende Posten, wenn die Kunden Rechtsbeziehungen mit dem Briefbeförderer (z. B. Post AG) haben. Die Rechtsbeziehungen bestehen regelmäßig mit dem auf dem Brief angegebenen Absender.[7] Auch bei als Großkunden angemeldeten Agenturen muss bei der Einlieferung der Auftraggeber als Absender angegeben werden. Verwendet eine Agentur ihren eigenen Freistempler für gewerbsmäßige Versendung von Kundenpost, wird ein durchlaufender Posten angenommen, wenn die Agentur

    • bei Verwendung ihres Freistemplers in den Stempel das "Klischee" des Kunden einsetzt oder
    • auf andere Weise den Kunden als eigentlichen Absender kenntlich macht (z. B. Absenderaufkleber oder entsprechender Aufdruck auf dem Umschlag).
  • Sanierungsfördermittel waren früher als durchlaufende Posten beim Sanierungsträger anzusehen, wenn er als Treuhänder für die Gemeinde tätig wird und eindeutig in den Verträgen und Rechnungen zum Ausdruck bringt, dass er im Interesse der Gemeinde handelt.[8] Da hier allerdings die Voraussetzungen der Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG vorliegen – der Sanierungsträger tritt gegenüber den beauftragten Unternehmern in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf – kann kein durchlaufender Posten bei dem Sanierungsträger mehr angenommen werden.[9]
  • Spenden sind durchlaufende Posten, wenn der Unternehmer offenlegt, dass er den Spendenbetrag nicht für die Leistung, sondern anlässlich der Leistung in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und an den Spendenempfänger abführt.
  • TÜV-Gebühren (DEKRA-Gebühren), die ein Inhaber einer Kfz-Werkstatt von Fahrzeughaltern vereinnahmt, um diese beim TÜV oder einer ähnlichen Organisation für eine nach § 29 StVZO durchzuführende Hauptuntersuchung zu entrichten, stellen bei dem Inhaber der Kfz-Werkstatt einen durchlaufenden Posten dar, da ein Leistungsaustausch zwischen der Überwachungsorganisation und dem Fahrzeughalter vorliegt.[10]
  • Ein Vermittler, der die bei den vermittelten Geschäften entstandenen – von ihm nicht geschuldeten – (Vor-)Kosten verauslagt, kann sie als durchlaufende Posten behandeln.
[1] FG Düsseldorf, Urteil v. 15.2.1989, 6 K 216/81, EFG 1989 S. 373.
[4] EuGH, Urteil v. 1.6.2006, C-98/05 (De Danske Bilimporter), BFH/NV 2006 S. 346.
[5] BMF, Schreiben v. 1.8.2001, UR 2002 S. 48.
[7] OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.2.2008, S 7200/12; vgl. auch OFD Hannover, Verfügung v. 26.7.2000, UR 2001 S. 37; OFD Saarbrücken, Verfügung v. 3.12.1996, UR 1997 S. 155; OFD Hamburg, Verfügung v. 23.6.1971, UVR 1971 S. 252.
[8] BMF, Schreiben v. 14.5.1987, UR 1987 S. 217.

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