Der BFH hat mit Beschluss vom 20.7.2023[1] entschieden, dass der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers erfordert. Dies setzt nach Ansicht des BFH voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu.

Die Klägerin, eine GmbH, meldete am 7.2.2018 in Form einer Einzelzollanmeldung vor Gestellung im eigenen Namen und für Rechnung der L, Türkei, Waren mit einem Einfuhrumsatzsteuerwert i. H. v. 1.199 EUR zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beim Hauptzollamt (HZA) an. Hierfür reichte die Klägerin eine Handelsrechnung der L an die E-GmbH, Deutschland, ein. Des Weiteren übermittelte die Klägerin eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für die Ware und einen Frachtbrief für den Transport der Ware. Als Lieferbedingungen war der Incoterm DDP sowie "geliefert verzollt" angegeben. Das HZA nahm die Zollanmeldung an, überließ die angemeldeten Waren zum freien Verkehr und erließ einen abschließenden Steuerbescheid, mit dem es gegenüber der Klägerin Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. 227,81 EUR festsetzte, welche die Klägerin zahlte. Da die Ware nicht bei der E-GmbH ankam, verzichtete die Klägerin darauf, das für die Abgabe der Zollanmeldung mit L vereinbarte Entgelt einzufordern. Die Klägerin machte die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Der Einspruch gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs durch den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Die auf Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2018 gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.

Der V. Senat des BFH hielt ihre Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Danach ist das Finanzgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin, die in Bezug auf die eingeführten Gegenstände lediglich Verzollungs- und ggf. Beförderungsdienstleistungen erbracht hat, aus der gegen sie festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nach Art. 168 Buchst. e MwStSystRL wird einem Importeur der Anspruch auf den Abzug der Mehrwertsteuer verweigert, wenn dieser mit den Gegenständen nicht wie ein Eigentümer verfahren kann und wenn vorherige Einfuhrkosten nicht vorhanden sind oder diese nicht im Preis der einzelnen Ausgangsumsätze oder im Preis der Gegenstände und Dienstleistungen enthalten sind, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt.[2] Als Importeur ist dabei insbesondere die Person anzusehen, die aufgrund der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Zollschuldner in Bezug auf den eingeführten Gegenstand ist. Als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. v. § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 77 Abs. 3 UZK ist er auch dann nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, wenn er zwar den eingeführten Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, er aber nicht den Wert des eingeführten Gegenstandes für sein Unternehmen verwendet, sodass dieser Wert auch nicht in den Preis der von ihm erbrachten Leistung einfließt. Keine andere Bedeutung kommt der ständigen Rechtsprechung des BFH zu, nach der der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voraussetzt, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht. Der Streitfall gibt lediglich Veranlassung, dies dahingehend zu präzisieren, dass der Wert des eingeführten Gegenstandes zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gehören muss, damit die auf diesen Wert bezogene Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt und durch diesen Abzug eine sich hieraus ergebende Kostenbelastung für den Unternehmer verhindert wird. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand aber lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm kein Abzugsrecht zu. Die Stellung als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer oder "Importeur"/"Einführer" ist keine hinreichende Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des Art. 168 MwStSystRL und daraus, dass der EuGH seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a MwStSystRL auf Art. 168 Buchst. e MwStSystRL übertragen hat. Mithin ist der Importeur nur dann aus der Einfuhrumsatzsteuer abzugsberechtigt, wenn er den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.

Im vorliegenden Fall gehörte die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kosten eines konkreten Ausgangsumsatzes der Klägerin, da es schon keinen Ausgangsumsatz gab, der mit der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer auch nur kausal zusammenhängen könnte. Wie das Finanzgericht festgestellt h...

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