Leistungen an das Personal, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Diese liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Halten sich unentgeltliche Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen im üblichen Rahmen, unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer. Die Üblichkeit der Zuwendungen ist bis zu einer Höhe von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen. Letzteres gilt nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung gilt entsprechend.[1]

Lohnsteuerlich ist ab dem 1.1.2015 der schon immer geltende Betrag von 110 EUR von einer Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt worden. Überschreitet der auf den Arbeitnehmer entfallende Pro-Kopf-Anteil den Bruttobetrag von 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), unterliegt nur der 110 EUR übersteigende Teil der Lohnsteuer.

Dagegen handelt es sich umsatzsteuerlich bei dem Bruttobetrag von 110 EUR – trotz heftiger Proteste der Praxis – auch ab dem 1.1.2015 unverändert um eine Freigrenze. Dies hat folgende Auswirkung[2]:

  • bei Überschreiten des Bruttobetrags von 110 EUR erhält der Arbeitgeber aus den betreffenden Kosten keinen Vorsteuerabzug;
  • bei Nichtüberschreiten der 110 EUR-Grenze erhält der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug aus den betreffenden Kosten (soweit der Arbeitgeber überhaupt vorsteuerabzugsberechtigt ist).

In beiden Fällen unterliegt die Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (sog. Wertabgabe) nicht der Umsatzsteuer.

Führt ein Unternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende (steuerfreie) Ausgangsumsätze durch, ist der eventuell mögliche Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Betriebsveranstaltung nach der Gesamtschau des Unternehmens aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze

Unternehmer U erwirtschaftet zur Hälfte steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätzen und bezieht Leistungen für die Durchführung eines Betriebsausfluges. Die Kosten pro Arbeitnehmer betragen

a) 80 EUR

b) 200 EUR.

Zu a): Die Zuwendungen an die Arbeitnehmer im Rahmen des Betriebsausfluges sind überwiegend betrieblich veranlasste, nicht steuerbare Leistungen, weil sie je Arbeitnehmer den Betrag von 110 EUR nicht übersteigen. Für den Vorsteuerabzug ist die Gesamttätigkeit des U maßgeblich. U kann daher aus der Hälfte der Aufwendungen den Vorsteuerabzug geltend machen.

Zu b): Die Zuwendungen an die Arbeitnehmer im Rahmen des Betriebsausfluges sind nicht überwiegend betrieblich veranlasste, steuerbare Leistungen, weil sie je Arbeitnehmer den Betrag von 110 EUR übersteigen. Es liegt eine Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer vor. Bei Überschreiten des Betrags von 110 EUR besteht für U kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist. Dementsprechend unterbleibt eine Wertabgabenbesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich ein Leistungsbezug zur Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und ein Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen.[3]

Für den Vorsteuerabzug bei Nichtüberschreiten des 110 EUR-Bruttobetrags ist Voraussetzung, dass die entsprechenden Rechnungen auf den Arbeitgeber ausgestellt sind, z. B. wenn die Betriebsveranstaltung von der Arbeitnehmervertretung organisiert wird.

Die Fragen, ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kosten zu berechnen sind, werden aber allein nach lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen beantwortet. So beschränkt sich z. B. die Lohnsteuerbefreiung auf insgesamt 2 Veranstaltungen des Arbeitgebers pro Jahr. Führt er mehr als 2 Veranstaltungen durch, steht dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu, welche beiden Betriebsfeiern als üblich beurteilt werden sollen und aus diesem Grund nicht der Lohnbesteuerung unterliegen.

 
Praxis-Tipp

Welche Zuwendungen zu berücksichtigen sind

Die Finanzverwaltung nennt in ihren Anweisungen zur lohnsteuerlichen Behandlung[4] beispielhaft als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung Aufwendungen für

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
  • Geschenke (auch bei nachträglicher Überreichung an Arbeitnehmer, die nicht teilnehmen konnten, aber nicht für ersatzweise gewährte Barzuwendung),
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
  • Barzuwendungen, die statt der vorgenannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtu...

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