Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte im Januar 2021[1] in Abschn. 25.1 Abs. 1 UStAE klargestellt, dass die Sonderregelung des § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Damit kann sich insbesondere der Ort dieser Leistungen nicht nach § 25 i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG[2] bestimmen. Die Reiseleistung ist in diesen Fällen kein einheitliches Leistungsbündel. Die einzelnen in der Reiseleistung gebündelten Leistungen sind jeweils separat auf den Ort der Leistung zu überprüfen. So sind insbesondere Übernachtungsleistungen am jeweiligen Grundstücksort ausgeführt.[3] Es unterliegt dann auch die jeweils erhaltene Gegenleistung der Umsatzsteuer und nicht nur die Differenz zwischen den Reisevorleistungen und dem Reiseentgelt.[4]

Wichtig

Die Finanzverwaltung hatte eine ursprünglich bis Ende 2020 befristete Nichtbeanstandungsregelung mehrfach, zuletzt bis 31.12.2022[5] verlängert. Die Nichtbeanstandungsregelung ist nun abermals für Reiseleistungen verlängert worden, die bis zum 31.12.2023 ausgeführt werden.

Konsequenzen für die Praxis

Nun können Drittlandsunternehmer noch für alle im Jahr 2023 ausgeführten Leistungen die Sonderregelung des § 25 UStG in Anspruch nehmen – dies führt wegen der am Sitzort ausgeführten Leistungen zu nicht steuerbaren Umsätzen im Inland. Allerdings ist der Vorsteuerabzug (Vorsteuervergütung) für evtl. in Deutschland in Anspruch genommene Reisevorleistungen ausgeschlossen.[6]

Hinweis

Ob der Ausschluss der Drittlandsunternehmer aus der Anwendung für die Reiseleistungen nach § 25 UStG zutreffend ist, ist nicht ganz unumstritten. Aus der nationalen Gesetzgebung lässt sich ein Anwendungsvorbehalt für Unternehmer mit Sitz oder Betriebsstätte in der Europäischen Union nicht ableiten. Die im Januar 2021 (überraschend) von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung war ohne weitere systematische Begründung veröffentlicht worden.

Ein Indiz für die Sichtweise und Umsetzung der Finanzverwaltung kann sich allerdings aus Art. 307 Abs. 2 MwStSystRL ergeben, da dort ausgeführt wird, dass die Leistung in dem Mitgliedstaat besteuert wird, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat. Daraus kann unionsrechtlich eine Anwendung der Sonderregelung nur für im EU-Gebiet ansässige Unternehmer abgeleitet werden. Ob dies aber ohne eine nationale Klarstellung im UStG – wie von der Finanzverwaltung gewünscht – anwendbar ist, muss abgewartet werden.

Zu beachten ist, dass die Anwendung des § 25 UStG oder gerade nicht auch für die Leistungsempfänger von Bedeutung ist. Wird die Leistung durch einen Drittlandsunternehmer nach § 25 UStG ausgeführt, ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. Wenn (voraussichtlich nun ab 2024) die Leistung des Drittlandsunternehmers nicht dem § 25 UStG unterliegt, kann dies zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen des ausländischen Unternehmers im Inland führen, sodass dann unter den weiteren Voraussetzungen der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner[7] werden kann, wenn er ein Unternehmer ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 12.12.2022, III C 2 – S 7419/19/10002 :004, BStBl 2022 I S. 1682

[2] Bei Anwendung der Sonderregelung des § 25 UStG ist die gesamte einheitliche Reiseleistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. eine die Leistung ausführende Betriebsstätte (feste Einrichtung) unterhält.
[4] Die Sonderregelung des § 25 UStG führt zu einer Margenbesteuerung, bei der bei Anwendung der Regelung nur die Differenz zwischen den Reisevorleistungen und dem Reiseentgelt der Besteuerung unterworfen wird (abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer).
[6] § 25 Abs. 4 UStG schließt bei Anwendung der Besteuerung nach § 25 UStG den Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen aus.

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