Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 6.11 Abs. 8 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses.

Eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 Abs. 1 UStG setzt verschiedene alternative Möglichkeiten der Ausfuhr eines Gegenstands voraus. Befördert oder versendet der Leistungsempfänger den Gegenstand der Lieferung selber in das Drittlandsgebiet, kann eine Ausfuhrlieferung nur vorliegen, wenn es sich um einen ausländischen Abnehmer nach § 6 Abs. 2 UStG handelt. Ein solcher ausländischer Abnehmer liegt u. a. vor, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnort oder seinen Sitz im Ausland hat.

Wichtig

Diese Voraussetzungen müssen von dem leistenden Unternehmer zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Diese Voraussetzungen müssen auch im sog. nichtkommerziellen Reiseverkehr erfüllt sein, wenn der Leistungsempfänger im persönlichen Reisegepäck Gegenstände zu nichtunternehmerischen Zwecken in das Drittlandsgebiet verbringt. Allerdings muss es sich in diesem Fall nach § 6 Abs. 3a UStG nicht nur um einen ausländischen Abnehmer (dies könnte auch ein Abnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU sein), sondern um einen Abnehmer aus dem Drittlandsgebiet handeln.

In der Praxis wird diese Voraussetzung insbesondere durch eine Abnehmerbestätigung von den deutschen Grenzzollstellen nachgewiesen werden. Die Finanzverwaltung hat dazu in Abschn. 6.11 Abs. 8 UStAE Fälle geregelt, in denen die Grenzzollstellen eine solche Abnehmerbestätigung nicht erteilen. Ein Grund für die Versagung ist dann gegeben, wenn der Ausführer einen im Drittland ausgestellten Pass vorlegt, in dem ein Aufenthaltstitel für einen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU eingetragen ist und diese Erlaubnis noch nicht abgelaufen oder nach ihrem Ablauf noch kein Monat vergangen ist.

Die Finanzverwaltung hat jetzt ergänzend dazu festgestellt, dass die Abnehmerbestätigung jedoch nicht versagt wird, wenn der Ausführer einen in einem Drittland ausgestellten Pass vorweist, in dem ein Aufenthaltstitel i. S. d. Aufenthaltsgesetzes durch eine Auslandsvertretung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die Dauer von 180 Tagen eingetragen ist, und in dem kein Titel für einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in diesem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde.

Konsequenzen für die Praxis

Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen sind an diverse Buch- und Belegnachweise gebunden. Insbesondere in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger den Gegenstand der Lieferung selber in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, sind erhöhte Nachweispflichten zu erfüllen. Nimmt der Leistungsempfänger Gegenstände in seinem persönlichen Reisegepäck für nichtunternehmerische Zwecke mit, muss es sich um einen im Drittlandsgebiet ansässigen Abnehmer handeln. Dieser Nachweis kann u. a. durch eine Abnehmerbestätigung der deutschen Grenzzollstellen geführt werden.

Praxis-Tipp

Bevor der leistende Unternehmer nicht die Voraussetzungen für die Ausfuhrlieferung nachweisen kann, ist die Lieferung nicht steuerbefreit. Damit hat der Unternehmer immer das wirtschaftliche Risiko zu tragen, falls er später nicht die Ausfuhrbescheinigung vorweisen kann und auch keinen Nachweis über die Stellung des Leistungsempfängers hat. Deshalb sollte in solchen Fällen aus Vorsichtsgründen erst einmal mit Umsatzsteuer abgerechnet werden und bei Vorlage der Ausfuhrbescheinigung die Umsatzsteuer erstattet werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 12.5.2011, IV D 3 – S 7134/10/10001, BStBl 2011 I S. 535

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