Unternehmer, auf deren Umsätze § 24 UStG anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit. Ausgenommen hiervon sind die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7 und 8 UStG bleiben unberührt.[1]

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