Kommentar

Die Finanzverwaltung gewährte dem Unternehmer bisher eine Schonfrist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen von fünf Tagen (Tz. 7 zu § 152 AEAO). Wurde die Anmeldung innerhalb dieser Schonfrist verspätet abgegeben, war regelmäßig von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen. Diese Schonfrist wird mit Wirkung vom 1. 1. 2004 aufgehoben. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die für den Unternehmer bestehende Möglichkeit, die Anmeldungen auf elektronischem Weg oder per Telefax zu übertragen, sodass die zeitliche Unsicherheit bei der Einreichung auf dem Postweg entfallen ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 1. 4. 2003, IV D 2 – S 0323 – 8/03.

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