Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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§ 13 Formularteil / VI. Antrag auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG

Rz. 34 Muster 13.32: Antrag auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG Muster 13.32: Antrag auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Antrag auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG des _________________________ – Antragsteller/Vater – Ver...mehr

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§ 9 Rechtsmittel / 4. Erledigung der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz (§ 62 FamFG)

Rz. 54 Kommt es zu einer Erledigung der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz[144] oder nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung und Beschwerdeeinlegung,[145] so führt dies grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil eine Rechtsmittelbeschwer bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben is...mehr

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§ 13 Formularteil / 2. Erwiderung zum Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmittel gemäß § 89 FamFG

Rz. 33 Muster 13.31: Erwiderung zum Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmittel gemäß § 89 FamFG Muster 13.31: Erwiderung zum Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmittel gemäß § 89 FamFG An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Geschäfts-Nr.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. ______________________...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / b) Ferien- und Feiertagsumgang

Rz. 122 Muster 9.15: Ferienumgang Muster 9.15: Ferienumgang Der Vater hat das Recht und die Pflicht, das Kind in den Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien jeweils in der zweiten Hälfte zu sich zu nehmen. Er bringt das Kind am Tag vor dem ersten Schultag um 16.00 zur Mutter zurück. Für die Zählung der Tage gilt hierbei Folgendes: Das erste zeitlich mit den Ferien zusamme...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / K. Generalklausel: Kindeswohl, § 1697a BGB

Rz. 461 Aus § 1697a BGB folgt als Entscheidungsmaßstab für alle Sorgerechtsverfahren die Einhaltung und Verwirklichung des Kindeswohls.[1664] Die Gerichte haben danach die Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen aller Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.[1665] Ent...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 2. ESÜ

Rz. 76 Das ESÜ[202] sieht in Art. 7 die grundsätzliche Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen[203] eines anderen Vertragsstaates vor. Über die Entführungsfälle hinaus hat es Bedeutung für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die Personensorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht[204] und das Umgangsrecht. Derartige Entscheidungen eines Vertragsstaates sin...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / dd) Ende des "Kleinen Sorgerechts"

Rz. 74 Zweck des kleinen Sorgerechts ist es, die tatsächliche Übernahme von Aufgaben der Pflege und Erziehung des Kindes rechtlich zu schützen und abzusichern.[261] Die Vorgaben des § 9 Abs. 1 S. 1 LPartG können daher keine Anwendung finden, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben. Hier sieht § 9 Abs. 4 LPartG ausdrücklich vor, dass in diesem Fall die B...mehr

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§ 3 Abänderungsverfahren na... / 1. Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Rz. 18 Auch die Änderung der Rechtslage kann ein Abänderungsverfahren rechtfertigen.[74] Erfasst wird hiervon sowohl eine Gesetzesänderung als auch die Veränderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.[75] Allerdings rechtfertigt die Gesetzesänderung für sich allein nicht zwingend eine Änderung nach § 1696 Abs. 1 BGB.[76] Rz. 19 Bis zur Entscheidung des BVerfG vom 3.11.1982...mehr

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AGkompakt 1/2017, Die Verfa... / b) Verfahren von Amts wegen

Zeitpunkt der Fälligkeit der Gerichtsgebühr ist maßgebend In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet worden sind, fehlt es an einer Antragstellung. Das Gesetz stellt in diesem Fall auf den Zeitpunkt ab, zu dem die (Gerichts-)Gebühr fällig wird (§ 34 S. 2 FamGKG). Die Fälligkeit wiederum ergibt sich aus den §§ 9 bis 11 FamGKG, wobei für Amtsverfahren nur eine Fälligkeit nach...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 1. Widerrechtlichkeit des Verbringens/Zurückhaltens

Rz. 97 Wann das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich ist, wird durch die Legaldefinition des Art. 3 HKÜ bestimmt. Danach liegt Widerrechtlichkeit vor (zu deren Nachweis im Wege der Widerrechtlichkeitsbescheinigung siehe eingehend Rdn 136 f.), wenn durch das Verbringen oder Zurückhalten das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allge...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / I. Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO

Rz. 11 Im Bereich der Verordnungsmitgliedstaaten – das sind alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark[35] – ist für die Regelungen von Angelegenheiten der sog. elterlichen Verantwortung (für Deutschland vor allem: Sorge-, Umgangsrechts- und Kindesherausgabesachen; aber auch die nach öffentlichem Recht erfolgte Inobhutnahme und Inpflegegabe eines Kindes[36] seine grenzüberschrei...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 1. Keine Sorgerechtsausübung oder Billigung

Rz. 110 Die Rückgabepflicht entfällt nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a HKÜ, wenn das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt wurde und der Sorgeberechtigte dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Diese tatsächliche Frage unterliegt der Beurteilung des Zufluchtstaates im HKÜ-Verfahren. In ...mehr

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§ 10 Kostenrecht / 1. Verfahrenswert

Rz. 43 Werden die Kindschaftssachen betreffend die elterliche Sorge – darunter fallen freilich auch Verfahren nach § 1628 BGB [142] –, das Umgangsrecht, das Auskunftsrecht[143] oder die Kindesherausgabe nicht im Verbund, sondern isoliert betrieben, so richtet sich der Verfahrenswert nach § 45 FamGKG.[144] Danach ist für jeden dieser drei Verfahrensgegenstände von einem Verfah...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / III. Internationale Zuständigkeit nach dem MSA

Rz. 38 Das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA)[87] bestimmt für Deutschland nur noch im Verhältnis zur Türkei (siehe Rdn 3) die internationale Zuständigkeit und das von den hiernach bestimmten Gerichten anzuwendende Recht in Sorge- und Umgangsrechtsangelegenheiten. Da gerade in Deutschland Fälle mit Bezug zur Türkei häufig sind, darf eine Darstellung des MSA auch nach I...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / a) Voraussetzungen

Rz. 191 Ein Eingriff in die Personensorge ist geboten, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes objektiv nachhaltig[643] gefährdet ist[644] und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.[645] Oberster Maßstab für eine Maßnahme nach § 1666 BGB ist das Kindeswohl. Grundlage hierfür ist die normative Vorgabe in § 1697a BGB. Eine s...mehr

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§ 9 Rechtsmittel / I. Statthaftigkeit der Beschwerde

Rz. 8 Gegen die im ersten Rechtszug[22] ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte in den Verfahren nach dem FamFG findet einheitlich die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statt (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 68). Das FamFG hat damit die vormalige systematische Zuordnung der ZPO übernommen, wonach Hauptsacheentscheidungen in Familiensachen mit der (befrist...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil

Rz. 259 Gelangt das Gericht im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, so muss es auf der zweiten Stufe prüfen, ob die Alleinsorge gerade auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen ist. In diese Prüfung kann das Gericht – vorbehaltlich § 1671 Abs. 4 i.V.m. §§ 1666 ff. BGB [974] – nur eintreten...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 1. Zweck der Anhörung

Rz. 414 Die Anhörung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 103 Abs. 1 GG, dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus ist sie essentieller Bestandteil des aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) folgenden Gebots der Sachaufklärung und richterlichen Überzeugungsbildung.[1497] Der Anspruch des Kindes darauf, seine Wünsche, Neigungen und Bindungen per...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 2. Anordnungsanspruch/Anordnungsgrund

Rz. 25 Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es gemäß § 49 Abs. 1 FamFG eines Anordnungsanspruchs. Sie muss also nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt sein. Außerdem muss ein Anordnungsgrund vorliegen. Dies setzt ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Tätigwerden voraus, das ein Abwarten bis zur Entscheidungsreife in...mehr

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§ 14 Gesetzestexte / K. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Familienrechtsverfahrensgesetz – FamFG)

Rz. 11 vom 17.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2586), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl 2015 I S. 2018) – AUSZUG – Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 97 Vorrang und Unberührtheit (1) 1Regelungen in völkerrechtlichen Verei...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 3. Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Rz. 392 Von Verfassungs wegen haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Verfahrensförderung durch das Gericht und Klärung strittiger Fragen in angemessener Zeit.[1384] Erfasst hiervon sind nicht nur Eilverfahren,[1385] sondern auch Hauptsacheverfahren.[1386] Dieser Grundsatz ist Teil des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verbrieften Anspruchs auf effektiven Recht...mehr

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§ 13 Formularteil / 1. Antrag auf Auskunftserteilung

Rz. 30 Muster 13.28: Antrag auf Auskunftserteilung § 1686 BGB, § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB Muster 13.28: Antrag auf Auskunftserteilung § 1686 BGB, § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Geschäfts-Nr.: _________________________ Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 1686 BGB bzw. § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB des ______...mehr

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§ 6 Vollstreckungsrecht / 1. Voraussetzungen

Rz. 40 Das Gericht hat die Möglichkeit, gegen den Verpflichteten Ordnungshaft anzuordnen, wenn Rz. 41 Die tatrichterliche Entscheidung dazu, welches Ordnungsmittel zur Anwendung kommt, wird zuvörderst durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz be...mehr

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§ 9 Rechtsmittel / F. Anwaltszwang

Rz. 85 Der Anwaltszwang[256] vor den erst- und zweitinstanzlichen Gerichten für Familiensachen im Sinn des § 111 FamFG ist in § 114 Abs. 1 FamFG abschließend geregelt. Demnach besteht in Kindschaftssachen, die als Scheidungsfolgesachen geführt werden, durchgängig Anwaltszwang. Dies gilt nach zutreffender Auffassung auch für den Fall, dass erstinstanzlich ein Scheidungsverbun...mehr

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§ 9 Rechtsmittel / 2. Beschwerdeentscheidung

Rz. 45 Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss. Grundsätzlich hat es in der Sache selbst zu entscheiden (§ 69 Abs. 1 S. 1 FamFG). Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist nur statthaft, wenn (§ 69 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG)mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / aa) Rechtsnatur der Sorgeerklärung

Rz. 48 Bei der Sorgeerklärung handelt es sich um eine höchstpersönliche, formbedürftige, bedingungsfeindliche und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Entscheidung des Familiengerichts, sondern lediglich der Einhaltung des Formerfordernisses des § 1626d BGB, d.h. der öffentlichen Beurkundung. Beurkundende Stelle ist regelmäßig das...mehr

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§ 3 Abänderungsverfahren na... / G. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 40 Nach § 156 Abs. 3 FamFG soll das Gericht in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe betreffen – also auch in Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB –, mit den Beteiligten in einem Termin (§ 155 Abs. 2 FamFG) eine einvernehmliche Regelung erörtern. Kann diese nicht erreicht werden, so hat das Gericht nach § 156 Abs. 3...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / aa) Missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge

Rz. 196 Anders als noch § 1666 Abs. 1 BGB a.F. sieht § 1666 Abs. 1 n.F. die Tatbestandsalternativen missbräuchliche Sorgerechtsausübung, Vernachlässigung des Kindes und unverschuldetes Versagen der Eltern nicht mehr vor. Diese Fallgruppen elterlichen Erziehungsversagens wollte der Gesetzgeber[675] nicht mehr im Normtext verschriftet sehen, um Defizite beim Kinderschutz zu be...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt bei dem Gericht, das auch in der Hauptsache zur Entscheidung berufen wäre (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamFG). Hauptsacheverfahren in diesem Sinn ist das Verfahren, dessen Regelungsgegenstand mit dem des Eilverfahrens deckungsgleich ist.[31] Das ist bei verschiedenen Kindschaftssachen im Sinne von § 151 ...mehr

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FF 1/2017, "Wer sind meine Väter – und wenn ja, wie viele?" (Fortsetzung)

Christiane A. Lang Im Sommer 2013 hatte ich das gerade in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (BGBl I 2013, 2176 f.) zum Anlass genommen, die Frage das erste Mal zu stellen. Gut dreieinhalb Jahre und das Forum Abstammungsrecht unserer Arbeitsgemeinschaft später lässt mich die erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des b...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Allgemeines

Rz. 75 Während sich in anderen Vertragssachen die anwaltliche Beratungstätigkeit weitgehend auf die Prüfung von Rechtstatsachen erstreckt, die in irgendeiner Form rechenbar sind (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich), steht beim Sorgerecht materiell das Kindeswohl im Mittelpunkt. Hier ist der Anwalt auf die Angaben der Mandantschaft angewiesen, wobei durchaus k...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 1. Brüssel IIa-VO

Rz. 71 Die Art. 21–27 der Brüssel IIa-VO [171] regeln die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen; die Art. 28–36 Brüssel IIa-VO die Vollstreckbarerklärung.[172] Nach Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind Entscheidungen (zu öffentlichen Urkunden und Vergleichen s. Art. 46 Brüssel IIa-VO) der Mitgliedsstaaten grundsätzlich anzuerkennen – Grundsatz ...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / (1) Beratungs- und Unterstützungsanspruch von Kindern und Jugendlichen

Rz. 27 § 18 Abs. 3 SGB VIII sieht Beratungs- und konkrete Unterstützungsleistungen der Jugendhilfe im Zusammenhang mit Umgangskontakten vor, wobei sich dieses Angebot nach dem Gesetzeswortlaut primär an Kinder und Jugendliche richtet (§ 18 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Dieses Leistungsangebot ist im Zusammenhang mit dem für Minderjährige gesetzlich verankerten höchstpersönlichen Re...mehr

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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / 3. Mutwilligkeit

Rz. 13 Durch § 114 Abs. 2 ZPO n.F. ist der Begriff der Mutwilligkeit legal definiert. Danach ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder -verteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. W...mehr

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§ 5 Der Verfahrensbeistand / V. Die Vergütung des Verfahrensbeistandes

Rz. 43 Der Verfahrensbeistand erhält seine Vergütung aus der Staatskasse und nicht von dem Kind, mit dessen Interessenwahrnehmung er beauftragt ist.[123] Im Gesetzgebungsverfahren zum FGG-RG wurde darauf verwiesen, dass die an den Verfahrensbeistand gezahlten Vergütungen als Verfahrensauslagen gelten, die von den Beteiligten nach § 137 Abs. 1 Nr. 17 (Nr. 16), § 93a Abs. 2 Ko...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / (3) Kosten

Rz. 35 Bejaht das Jugendamt eine Eignung der konkreten Umgangsausgestaltung in der Form einer Begleitung, so muss gleichwohl die Begleitung oder Beaufsichtigung nicht zwingend durch den Jugendhilfeträger selbst erfolgen, wenn eine geeignete sonstige Person oder ein freier Träger zur Verfügung steht. Die Entscheidung, ob das Jugendamt selbst die Umgangsbegleitung übernimmt od...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 2. Wirkungen des kleinen Sorgerechts gegenüber dem anderen Elternteil

Rz. 75 Die Mitwirkungsbefugnisse des eingetragenen Lebenspartners entfalten auch gegenüber dem außerhalb der Lebenspartnerschaft stehenden Elternteil Wirkungen. Besteht gemeinsame elterliche Sorge, so hat der Lebenspartner keine Mitentscheidungsbefugnisse, die die des nicht betreuenden Elternteils überlagern.[265] Der Lebenspartner kann dann nur über Vollmachten an der Alltag...mehr

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§ 6 Vollstreckungsrecht / 1. Gerichtliche Beschlüsse

Rz. 5 Gerichtliche Beschlüsse im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind alle Endentscheidungen des Familiengerichts sowie sonstige Beschlüsse mit vollstreckbarem Inhalt, soweit sie verfahrensabschließende Entscheidungen enthalten. Dazu gehören etwa Beschlüsse nach den §§ 887, 888, 890 ZPO oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse.[18] Nicht erfasst werden hiervon verfahrensleitende ...mehr

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§ 5 Der Verfahrensbeistand / 5. § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

Rz. 19 Wie das Regelbeispiel in Nr. 3 ist auch das in § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ohne Vorbild im FGG. Dieses Regelbeispiel sieht die Verfahrensbeistandsbestellung dann vor, wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.[44] Hierzu hatte die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung wiederholt in stattgebenden Kammerentscheidungen in Hi...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / aa) Maßnahmen gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil

Rz. 205 Bei der Auswahl der zur Gefahrenabwendung notwendigen Maßnahmen hat sich das Familiengericht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, also daran, welche Maßnahmen im Einzelfall zum legitimen Zweck der Abwendung der Gefährdung geeignet, erforderlich und zuletzt auch noch zumutbar sind. Dabei beinhaltet die Erforderlichkeit das Gebot, aus den zur Erreichung...mehr

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§ 6 Vollstreckungsrecht / 2. Durchführung des unmittelbaren Zwangs

Rz. 47 Anders als das Ordnungsgeld und die Ordnungshaft ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht zuvor anzukündigen.[161] Die Vollstreckung obliegt dem zuständigen Gerichtsvollzieher, der sich der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane bedienen kann (§ 213 Nr. 2 GVGA). Zugleich hat aber das Gericht die Möglichkeit, gemäß § 88 Abs. 2 FamFG anzuordnen, dass der Ger...mehr

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§ 13 Formularteil / 1. Vorgeschalteter Antrag

Rz. 63 Muster 13.58: Vorgeschalteter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe Muster 13.58: Vorgeschalteter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der _________________________ – Antragstellerin/Mutter – Verfahrensbevollmächtigter: _________________________ gegen den _____________...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / (c) Elternfeindbild-Syndrom (PAS)

Rz. 288 Dieser Aspekt unterfällt der Bindungstoleranz (siehe dazu Rdn 298). Bedenken gegen die Erziehungseignung eines Elternteils können sich daraus ergeben, dass dieser im Verhältnis zum anderen Elternteil eine unüberwindbare hasserfüllte Einstellung besitzt[1084] und diese Einstellung offen durch Abfälligkeiten und Entwertungen austrägt.[1085] Über die ohnehin bereits ein...mehr

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§ 6 Vollstreckungsrecht / C. Adressat der Zwangsmaßnahme

Rz. 29 Ordnungsmittel können gegen alle am Umgangsrechts- oder Herausgabeverfahren formell beteiligten, aus einem Titel verpflichteten Personen verhängt werden, wobei die Person eindeutig bezeichnet werden muss. Allerdings ist das Kind nicht Adressat. § 90 Abs. 2 FamFG sieht außerdem vor, dass unmittelbarer Zwang gegen ein Kind unzulässig ist, um die Herausgabe zum Zweck der...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1 Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinko...mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Brut...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 1. Statthaftigkeit

Rz. 43 Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Entscheidungen sind grundsätzlich unanfechtbar (§ 57 S. 1 FamFG), auch wenn in der betreffenden Entscheidung in der Rechtsmittelbelehrung irrtümlich auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hingewiesen wird.[102] Lediglich in den in § 57 S. 2 FamFG enumerierten Ausnahmefällen ist eine Beschwerdemöglichkeit e...mehr

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§ 10 Kostenrecht / 2. Gerichtskosten

Rz. 30 Die Gebühren in Hauptsacheverfahren in Ehe- und Folgesachen ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum FamGKG (KV).[99] Es wird eine pauschale Verfahrensgebühr erhoben, deren Höhe vom Verfahrensgegenstand abhängt. Für Ehe- und Folgesachen entsteht erstinstanzlich eine 2,0 Verfahrensgebühr (3,0 für die Rechtsmittelinstanz) nach Nr. 1110 ff. KV, bei Kindschaftssachen im...mehr

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§ 10 Kostenrecht / c) Die Einigungsgebühr

Rz. 38 Nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung Rz. 39 Die Einigungsgebühr entsteht insbesondere ...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Bru...mehr