Rz. 38

Nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung

beim Abschluss eines Vertrages,
durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten
über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird, d.h. der Vertrag sich nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht erstreckt.
 

Rz. 39

Die Einigungsgebühr entsteht insbesondere für den Abschluss eines Vergleichs, wenn der Rechtsanwalt beim Abschluss im Sinn der Nr. 1000 VV RVG mitgewirkt hat.[122] Wird der Vergleich widerrufen, so fällt die Einigungsgebühr nicht an.

 

Rz. 40

Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist,[123] entsteht eine Einigungsgebühr von 1,0, wohingegen sich die Einigungsgebühr auf 1,5 erhöht, wenn lediglich für die Protokollierung eines Vergleichs Verfahrenskostenhilfe beantragt wird oder sich die Beiordnung gemäß § 48 Abs. 3 RVG nur auf den Abschluss eines Vergleichs im Sinn der Nr. 1000 VV RVG erstreckt. Die Einigungsgebühr kann auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung geltend gemacht werden, über deren Gegenstand vertraglich nicht verfügt werden kann (Nr. 1000 Abs. 5, S. 2 VV RVG). Allerdings bedarf es dennoch eines verbindlichen Vertragsschlusses. Ein solcher erfordert in Umgangsverfahren wegen § 36 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG den Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs.[124]

Ansonsten kann keine Einigungsgebühr entstehen; dies betrifft insbesondere Verfahren nach § 1666 BGB.[125] Für das Entstehen der Einigungsgebühr kann auch ein nur einseitiges Nachgeben, d.h. die Akzeptanz des Rechtsanliegens der gegnerischen Beteiligten ausreichen, solange noch ein Vertrag abgeschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird und ggf. erst durch diese Einigung die Grundlage für die auf ihr aufbauende Entscheidung des Gerichts geschaffen wird. Dies ist bei einem Umgangsvergleich nach vorangegangener Mediation der Fall,[126] nicht aber bei bloß zu Protokoll erklärter Zustimmung der Beteiligten zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft, die das Gericht sodann beschließt.[127] Ebenso wenig entsteht eine Einigungsgebühr, wenn ein Elternteil dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts schlicht zustimmt;[128] Dies gilt umso mehr, wenn die Zustimmung bereits vor Anhängigkeit des Verfahrens vereinbart worden war.[129] Gleiches gilt, wenn die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären;[130] und zwar auch, wenn ein Antrag bereits zuvor teilweise wegen einer Teilbereiche umfassenden Vollmachtserteilung des anderen Elternteils nicht mehr weiterverfolgt worden war.[131] Eine – allerdings konkrete[132] – Zwischeneinigung der Beteiligten in einem Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren löst eine Einigungsgebühr aus, wenn der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens sein könnte (etwa durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung) und durch die Einigung der damit verbundene Kostenaufwand vermieden wird.[133] Allerdings muss hierfür die Zwischeneinigung in Form eines gerichtlich gebilligten Vergleichs geschlossen worden sein.[134] Verständigen sich Eltern nach Alleinsorgeantrag eines Elternteils auf das Ruhen des Sorgerechts des anderen Elternteils und wird entsprechend entschieden, so entsteht die Einigungsgebühr.[135] Eine Einigung über nicht anhängige Ansprüche, etwa in einem Scheidungsfolgenvergleich, löst – was leicht übersehen wird – eine 0,25 Gebühr nach Nr. 1500 KV-FamGKG aus.[136] Einigen sich die Eltern hingegen anlässlich eines außergerichtlichen Zusammentreffens ohne Anwälte über die Ausgestaltung des Umgangsrechts des Vaters, so kann der, diesem beigeordnete Rechtsanwalt keine ­Einigungsgebühr beanspruchen.[137]

 

Rz. 41

Auch in zweiter und dritter Instanz kann eine 1,3 Einigungsgebühr geltend gemacht werden (Nr. 1004 Abs. 2 VV RVG). Hierdurch will der Gesetzgeber die besondere Bedeutung der vergleichsweisen Regelung zum Ausdruck bringen, durch die eine streitige Entscheidung vermieden werden kann.

Ist über den Gegenstand des Vergleiches ein Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren anhängig, so entsteht lediglich eine Gebühr von 1,0.

 

Rz. 42

Durch die seit dem 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG[138] eingeführte Vorschrift des Nr. 1010 VV-RVG ist für Angelegenheiten, deren Gebühren sich nach Teil 3 richten, also auch für FG-Familiensachen, eine 0,3 Zusatzgebühr geschaffen worden.[139] Auch wenn nur eine Terminsvertretung wahrgenommen wird, kann für den dort tätigen Anwalt die Zusatzgebühr anfallen.[140] Für das Entstehen der Zusatzgebühr müssen allerdings zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein[141] und zwar

muss es sich um eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme handeln und
die anwaltliche Vertretung muss in mindestens drei Terminen erfolgen, in denen entweder Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.

Maßgebend für die Zusatzgebühr ist der Gegenstandswert der Beweisaufnahme. Dieser ist nicht immer mit dem Verfahrenswert identisc...

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