Rz. 8

Gegen die im ersten Rechtszug[22] ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte in den Verfahren nach dem FamFG findet einheitlich die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statt (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 68). Das FamFG hat damit die vormalige systematische Zuordnung der ZPO übernommen, wonach Hauptsacheentscheidungen in Familiensachen mit der (befristeten) Beschwerde angegriffen werden konnten. Nachdem in Familiensachen die Entscheidungen nunmehr einheitlich durch Beschluss (§ 38 FamFG) ergehen, richten sich hieran auch die Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) bzw. der Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) aus.

 

Rz. 9

Von dem Rechtsmittel der Beschwerde werden alle Endentscheidungen umfasst. Dies sind nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 FamFG die Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand in der Instanz ganz oder teilweise erledigt wird,[23] also auch einstweilige Anordnungen[24] (zu den Voraussetzungen eines Rechtsmittels gegen diese und der streitigen Frage, ob eine Abhilfeentscheidung des Familiengerichts statthaft ist, siehe § 7 Rdn 43 ff.). Auch die durch einstweilige Anordnung genehmigte geschlossene Unterbringung eines Kindes ist nunmehr gemäß § 57 S. 2 FamFG vermittels Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar (siehe dazu § 7 Rdn 43).

 

Rz. 10

Grundsätzlich selbstständig nicht mehr anfechtbar sind Zwischen- und Nebenentscheidungen.[25]

Teilweise ordnet das FamFG ausdrücklich die Unanfechtbarkeit an; für Kindschaftssachen insoweit relevant sind:

Verweisung bei Unzuständigkeit, § 3 Abs. 3 FamFG;
Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, § 5 Abs. 3 FamFG;
Positive Hinzuziehung als Beteiligter (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 FamFG);
Zurückweisung eines Bevollmächtigten, § 10 Abs. 3 FamFG;
Überlassung der Akten in die Amts- oder Geschäftsräume, § 13 Abs. 4 FamFG;
Gewährung (!) von Wiedereinsetzung, § 19 Abs. 2 FamFG;
Wirkungsloserklärung nach Antragsrücknahme, § 22 Abs. 2 FamFG;
Ablehnung eines Beweisantrags, § 29 Abs. 2 FamFG;
Zurückweisung eines Berichtigungsantrags, § 42 Abs. 3 FamFG;
Verwerfung oder Zurückweisung einer Anhörungsrüge, § 44 Abs. 4 FamFG;
Aussetzung der Vollstreckung aus einer EA, § 55 Abs. 1 FamFG;
Erlass oder Versagung einer EA, § 57 FamFG;
Einstellung der Umgangsrechts- oder Herausgabevollstreckung, § 93 Abs. 1 FamFG;
Grenzüberschreitende Abgabe einer Vormundschaft, § 99 Abs. 3 FamFG;
Anordnung der Teilnahme an einem Informationsgespräch in Folgesachen, § 135 Abs. 1 FamFG, oder einer Kindschaftssache, § 156 Abs. 1 FamFG;
Abtrennung einer Folgesache, § 140 Abs. 6 FamFG (aber freilich bleibt die Anfechtung der hiernach erfolgten Scheidung möglich);
Bestellung eines Verfahrensbeistands, deren Aufhebung oder Ablehnung, § 158 Abs. 3 FamFG;
Positiver Beschluss über die Kindesannahme, § 197 Abs. 3 FamFG;
Befreiung vom Eheverbot, § 198 Abs. 3 FamFG;
Feststellung der Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens, § 165 Abs. 5 FamFG;
Unterbringungsvollzugsentscheidungen, § 327 Abs. 4 FamFG.
 

Rz. 11

Ist die sofortige Beschwerde eröffnet, gilt für diese grundsätzlich eine Zweiwochenfrist. Anfechtbar sind:

Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 6 Abs. 2 FamFG),[26]
Zurückweisung eines Hinzuziehungsantrags (§ 7 Abs. 5 S. 2 FamFG),
Verfahrensaussetzung (§ 21 Abs. 2 FamFG),
Verhängung eines Ordnungsmittels wegen unentschuldigten Nichterscheinens (§ 33 Abs. 3 S. 5 FamFG);
Zwangsmittelfestsetzung (§ 35 Abs. 5 FamFG),
Zurückweisung eines Berichtigungsantrags (§ 42 Abs. 3 S. 2 FamFG),
einstweilige Anordnungen (§§ 57, 63 Abs. 2 Nr. 1, 226, 246 bis 248 FamFG), je nachdem, ob man diese als solche oder als Endentscheidung einordnet (siehe dazu § 7 Rdn 43 ff.),
Verfahrenskostenhilfeversagung (§ 76 Abs. 2 FamFG, dort aber wegen der Verweisung auf § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO Frist ein Monat!),
Beschluss im Vollstreckungsverfahren (§ 87 Abs. 4 FamFG),
Die Anordnung einer Abstammungsbegutachtung im Rahmen des Verfahrens über das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (§§ 167a Abs. 3, 178 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 387 Abs. 3 ZPO),[27]
eine Zwischenentscheidung über die öffentliche Zustellung,[28] zumal das Familiengericht das Verfahren ohnehin betreiben muss.
 

Rz. 12

Ist eine gesonderte Anfechtung nicht vorgesehen, kann der betroffene Beteiligte nach § 58 Abs. 2 FamFG die unanfechtbare Zwischen- oder Nebenentscheidung zusammen mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung rügen; das Beschwerdegericht hat dies dann inzident zu prüfen.[29] Dies bedeutet – Umkehrschluss –, dass eine verabsäumte mögliche Anfechtung einer Zwischenentscheidung[30] nicht später mittelbar im Rahmen einer Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung nachgeholt werden kann. Ferner heißt das zugleich, dass andere Zwischenentscheidungen, auch solche, die intensive Grundrechtseingriffe enthalten, aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht mit normalen Rechtsmitteln anfechtbar sind.[31] Soweit dies für die Anordnung ­einer ärztlichen Unter...

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