(1) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme[1] [Bis 27.06.2019: der Unterbringung] nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. 2Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

 

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

 

(3) 1Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.

 

(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen. Anzuwenden ab 28.06.2019.

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