Rz. 30
Muster 13.28: Antrag auf Auskunftserteilung § 1686 BGB, § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Muster 13.28: Antrag auf Auskunftserteilung § 1686 BGB, § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB
An das
Amtsgericht _________________________
Familiengericht
_________________________
Geschäfts-Nr.: _________________________
Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 1686 BGB bzw. § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB
des _________________________
– Antragsteller/Vater –
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
gegen
die _________________________
– Antragsgegnerin/Mutter –
Verfahrensbevollmächtigter: _________________________
Vorläufiger Geschäftswert: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt, wie folgt zu erkennen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die bereits erfolgten Impfungen des gemeinsamen Kindes _________________________, geb. am _________________________, durch Übersendung einer Kopie des Impfausweises zu erteilen.
Gründe:
I. Die Eltern sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Aus ihrer Ehe ist das Kind _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Das Recht der elterlichen Sorge für das Kind wurde der Antragsgegnerin durch Scheidungsverbundurteil vom _________________________ übertragen.
(Die Eltern haben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Aus dieser Gemeinschaft ist das Kind _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Das Recht der elterlichen Sorge stand wegen der übereinstimmenden Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB beiden Elternteilen gemeinsam zu. Die Eltern haben sich getrennt. Das Recht der elterlichen Sorge ist auf die Antragsgegnerin übertragen worden.)
Alt.
Der Antragsteller ist der leibliche Vater des Kindes. In der maßgeblichen Empfängniszeit hat die verheiratete Antragstellerin zu ihm eine außereheliche intime Beziehung unterhalten.
Beweis: eidesstattliche Versicherung des Antragstellers in der Anlage
Nach Beendigung der Beziehung hat die Antragsgegnerin ihre Ehe fortgeführt, so dass ihr Ehemann rechtlicher Vater des Kindes ist.
II. Das Familiengericht _________________________ hat am _________________________, Geschäfts-Nr.: _________________________, das Recht des Antragstellers zum persönlichen Umgang mit dem Kind durch Beschluss wie folgt geregelt: _________________________
Alt.
Die Zuerkennung dieser Umgangskontakte erfolgte durch das Familiengericht in Anerkennung des nachgewiesenen ernsthaften Interesses des Antragstellers gegenüber dem Kind und der uneingeschränkt seitens des Antragstellers erklärten Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme.
III. Der Antragsteller ist gemäß § 1686 (Alt. § 1686a Abs. 1, Nr. 1) BGB berechtigt, die Auskunft über die bereits erfolgten Impfungen des Kindes zu fordern. Bei einem Unfall des Kindes bzw. dem vom Familiengericht vorgesehenen Urlaub mit dem Kind ist es wichtig, den behandelnden Ärzten sofort eine Übersicht hinsichtlich der Impfungen zu geben. Denn man kann nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin immer erreichbar sein wird.
Die Antragsgegnerin weigert sich trotz Aufforderung, dem Antragsteller eine Kopie des Impfausweises zur Verfügung zu stellen. Eine Begründung für ihre Haltung hat sie nicht gegeben.
Beweis: Vorlage der außergerichtlichen Korrespondenz
Eine gerichtliche Entscheidung ist daher unumgänglich.
Rechtsanwältin
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